Entscheidungs 6Ob52/21x. OGH, 25-03-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00052.21X.0325.000
Judgement Number6Ob52/21x
Date25 Marzo 2021
Record NumberJJT_20210325_OGH0002_0060OB00052_21X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 26. März 2016 geborenen Minderjährigen A*****, über den Revisionsrekurs der Kindesmutter J*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2021, GZ 44 R 49/21p-24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. Jänner 2021, GZ 1 Ps 162/20m-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Mit ihrem am 12. 11. 2020 eingebrachten Antrag beantragte die Kindesmutter, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung, den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes und dessen Betreuung für die Dauer von sechs Monaten in ihrem Haushalt festzulegen. Mutter und Kind befänden sich wegen einer schweren Erkrankung des Vaters der Mutter in China. Der Vater habe der Reise seines Sohnes ausdrücklich zugestimmt, doch sei zu befürchten, dass er den Vorwurf der Kindesentführung erheben werde.

[2] Der Vater beantragte die Anordnung der sofortigen Rückführung des Kindes und die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts im väterlichen Haushalt. Die Mutter habe vorgegeben, mit dem Minderjährigen für maximal zwei Wochen nach China reisen zu wollen, um dort für ihren schwer kranken Vater eine Betreuung zu organisieren. Gegenüber dem Kindergarten habe sie nur einen einwöchigen Aufenthalt in Aussicht gestellt. In der Folge seien die Kontakte verebbt.

[3] In der Tagsatzung vom 14. 12. 2020 vereinbarten die Eltern eine Rückführung des Kindes bis längstens 27. 1. 2021. Außerdem wurde ein Videokontakt zwischen Vater und Sohn an jedem zweiten Tag bis zur Rückkehr des Kindes nach Österreich vereinbart. Diesen bedingt abgeschlossenen Vergleich widerrief die Mutter mit Schriftsatz vom 21. 12. 2020. Gleichzeitig behauptete sie, der Vater habe sich in der Vergangenheit wiederholt gewalttätig gezeigt.

[4] Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung die hauptsächliche Betreuung des gemeinsamen Kindes für einen Zeitraum von sechs Monaten im Haushalt der Mutter anzuordnen ab, und ordnete die umgehende Rückführung des Minderjährigen an. Schließlich legte das Erstgericht den hauptsächlichen Aufenthalt...

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