Entscheidungs 6Ob63/09x. OGH, 05-08-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00063.09X.0805.000
Date05 Agosto 2009
Judgement Number6Ob63/09x
Record NumberJJT_20090805_OGH0002_0060OB00063_09X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Walter H*****, vertreten durch Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde R*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekurs- und Berufungsgericht vom 23. Jänner 2009, GZ 1 R 263/08y, 1 R 12/09p-45, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24. August 2008, GZ 8 Cg 46/07b-37, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Der Rechtsweg über die vorliegende Klage ist unzulässig, soweit damit die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung von Parkuhren oder der Einhebung anderer Gebühren begehrt wird. Insoweit wird das Urteil des Erstgerichts und das Verfahren vor dem Erstgericht als nichtig aufgehoben.

Hingegen wird die Einrede des Rechtswegs im Übrigen verworfen und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen."

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die beklagte Marktgemeinde ist bücherliche Alleineigentümerin des Grundstücks Nr 1226/3, vorgetragen in EZ 2063, GB ***** („Gemeindestraßen") sowie des Grundstücks Nr 1222, vorgetragen in EZ 5749, GB ***** („öffentliche Privatstraßen").

Der Kläger stellte das Hauptbegehren, es werde festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, die Fläche (150 m2) des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1226/3 sowie eine westlich an dieses Grundstück anschließende Teilfläche von 260 m2 des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1222 im gesamten Ausmaß immer als öffentlichen Parkplatz zu verwenden und auf dieser als öffentlicher Parkplatz verwendeten Fläche keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben.

Darüber hinaus stellte der Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, die Fläche (150 m2) des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1226/3 sowie eine westlich an dieses Grundstück anschließende Teilfläche (im Ausmaß von 260 m2) des in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr 1222 im gesamten Ausmaß immer als öffentlichen Parkplatz zu verwenden und auf dieser als öffentlicher Parkplatz verwendeten Fläche keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben. Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte habe mit Kaufvertrag vom 12. 1. 1960 von seiner Mutter und Rechtsvorgängerin sowie weiteren Miteigentümern das Gst Nr 1206/3 (113 m2) und das Gst Nr 1227 (288 m2) zur Gänze sowie aus dem Gst Nr 1226 eine Fläche von 9 m2 gekauft und somit insgesamt 410 m2 in das öffentliche Gut übernommen. Zweck dieses Liegenschaftserwerbs sei entsprechend dem Kaufvertrag die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes gewesen. In diesem Kaufvertrag habe die Beklagte als Käuferin die Verpflichtung übernommen, die Kaufliegenschaft weder weiterzuveräußern noch einem anderen Verwendungszweck zuzuführen. Insbesondere habe sie sich auch verpflichtet, auf der Kaufliegenschaft keine Parkometer aufzustellen wie überhaupt für die Benützung dieses Parkplatzes keine Gebühr einzuheben. Im Jahr 1983 hätten der Kläger sowie seine Mutter einerseits und die Beklagte andererseits einen „Grundeinlösungsvertrag" abgeschlossen. Diesen Vertrag hätten der Kläger und seine Mutter ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass sich die Beklagte neuerlich verpflichtet, einen öffentlichen, unbewirtschafteten Parkplatz im Ausmaß von 410 m2 im unmittelbaren Nahebereich des Hotels „F*****" auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Dies sei von der Beklagten zugesagt worden. Sie habe sich daher dem Kläger und seiner Mutter gegenüber verpflichtet, wegen der Auflassung der Parkplätze...

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