Entscheidungs 6Ob63/22s. OGH, 17-02-2023
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00063.22S.0217.000 |
Judgement Number | 6Ob63/22s |
Record Number | JJT_20230217_OGH0002_0060OB00063_22S0000_000 |
Date | 17 a 2023 |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ing. W*, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2022, GZ 58 R 129/21z-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Oktober 2021, GZ 15 C 959/20p-24 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt, dem Beklagten zu untersagen, seinen Pkw auf dem im Wohnungseigentum des Klägers stehenden, im Grundbuch ob der strittigen Liegenschaft zu B-LNr 36 eingetragenen Pkw-Abstellplatz, dort als Pkw-Abstellplatz 26 bezeichnet, abzustellen.
[2] Der Beklagte hält dem entgegen, diesen Abstellplatz, der in der Natur mit der Nummer 14 gekennzeichnet ist, vom Kläger, der zuvor Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen sei und ein Bauträgerprojekt verwirklicht habe, gekauft und jahrelang verwendet zu haben.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
[4] Dem Grundbuchsstand liegt das Nutzwertgutachten vom 14. 12. 2012 zugrunde, in dem der hier gegenständliche Parkplatz unter B-LNr 36 als Pkw-Stellplatz Nummer 26 bezeichnet ist. Der Kläger ist als Eigentümer dieses Stellplatzes eingetragen. In der Natur trägt dieser Stellplatz jedoch die Nummer 14.
[5] Im Jahr 2014 führten der Beklagte und seine Frau Vertragsverhandlungen mit einer vom Kläger hinsichtlich des Verkaufs der Wohnungseigentumsobjekte umfassend bevollmächtigten GmbH. Dabei kam es mit Zustimmung des Geschäftsführers der GmbH vor Ort zu einer Einigung zwischen dem Beklagten und dessen Frau sowie der GmbH über den Kauf des verfahrensgegenständlichen Stellplatzes. Dem Vertragserrichter wurde von Verkäuferseite der Abstellplatz mit Nummer 14 bekannt gegeben. Er orientierte sich bei der Abfassung des...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN