Entscheidungs 6Ob66/13v. OGH, 04-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00066.13V.0704.000
Judgement Number6Ob66/13v
Date04 Julio 2013
Record NumberJJT_20130704_OGH0002_0060OB00066_13V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei A*****M*****, vertreten durch Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert 35.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2013, GZ 6 R 180/12a-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. September 2012, GZ 6 Cg 47/12m-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile, die miteinander verheiratet sind, errichteten mit Gesellschaftsvertrag vom 1. 6. 2004 die M***** KEG. Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter, die Beklagte Kommanditistin. Die Streitteile vereinbarten im Gesellschaftsvertrag, dass der Kläger mit 80 % und die Beklagte mit 20 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sind. Am 11. 5. 2006 änderten die Streitteile den Gesellschaftsvertrag dahin, dass die Verteilung des Gewinns im Verhältnis 50 : 50 erfolgen sollte.

Mit dem Ausscheiden des Klägers als gewerberechtlicher Geschäftsführer am 1. 2. 2011 übernahm die Beklagte diese Funktion.

Nachdem die Streitteile bereits zum Jahreswechsel 2011/2012 die Möglichkeit einer Übertragung der Gesellschaftsanteile des Klägers an die Beklagte erörtert hatten, kam es am 23. 2. 2012 zur Unterfertigung einer einvernehmlich mit 29. 2. 2012 datierten und als „Schenkungsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung folgenden Inhalts:

I. Vertragsgegenstand

Die Anteile des Geschenkgebers an der genannten KG fielen der Geschenknehmerin im Zuge der Schenkung (durch Übergabe der Unterlagen der Gesellschaft) zu. Die Übergabe bzw Übernahme des Geschenkgegenstandes in den tatsächlichen Besitz der Geschenknehmerin erfolgte daher bereits vor Vertragserrichtung.

[...]

IV. Rechtliches Schicksal der KG

Die KG wird aufgrund Anteilsvereinigung aufgelöst und geschieht Anwachsung beim verbleibenden Gesellschafter, nämlich der Geschenknehmerin.

Das Unternehmen geht mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation gemäß § 142 UGB auf die verbleibende Gesellschafterin über, welche das Unternehmen als eingetragenes Einzelunternehmen weiterführt.

Am 23. 2. 2012 unterfertigte der Kläger außerdem eine von der Beklagten geschriebene „private Vereinbarung”, welche auszugsweise lautet:

1. Monatliche Zahlung in Höhe (1.500 - 2.000). In schwächeren Monaten - 1.500 EUR (vereinbart).

2. Besprechung zwischen 2 Parteien um die finanzielle Situation von Firma (im Büro) 1mal im Monat.

3 Kein Einrederecht bei Personal [...].

4. Vorkaufsrecht bei einem Verkauf [...].

[Der Kläger] unterschreibt dieses Schreiben ohne Zwang und bei völliger geistiger Frische.

Die Beklagte bezahlt an den Kläger seit März 2012 monatlich 1.500 EUR.

Von August 2011 bis Anfang Mai 2012 bestand beim Kläger trotz mehrerer stationärer Aufenthalte eine weitgehend durchgängige Alkoholabhängigkeit, wobei Unterbrechungen nur im Rahmen der stationären Aufenthalte möglich waren; jeweils nach der Entlassung kam es sofort wieder zu Rückfällen in das vorherige Trinkverhalten. Durch den nahezu kontinuierlichen Alkoholmissbrauch während dieses Zeitraums ist retrospektiv anzunehmen, dass seine Fähigkeit, die Tragweite rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, in dieser Phase maßgeblich beeinträchtigt war.

Von Februar 2011 bis Anfang 2012 war der Kläger regelmäßig zum Alkoholentzug in stationärer Behandlung. Aufgrund seines schlechten Zustands durch den massiven Alkoholkonsum vereinbarte er eine Langzeittherapie im Krankenhaus M***** für Anfang des Jahres 2012. Er ersuchte zusätzlich darum, dass der für den Zeitraum Jänner bis Februar 2012 vorgesehene Aufenthalt in der Nervenklinik L***** so lange andauert, bis die Therapie im Krankenhaus beginnt, um einen Rückfall zu vermeiden.

Zwischen September und Oktober 2011 dachte der Kläger darüber nach, sein Unternehmen zu verkaufen. Ein Steuerberater erklärte den Streitteilen, dass eine Schenkung wegen der finanziellen Nachteile eines Verkaufs die bessere Lösung sei. Der Kläger erteilte zwischen Dezember 2011 und Jänner 2012 den Auftrag, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen. Er wollte aber mit einer Vertragsabwicklung bis nach seinem Aufenthalt im Krankenhaus warten. Die Beklagte wiederholte mehrmals gegenüber dem Kläger, er solle ihr doch das Unternehmen schenken. Der Kläger bat die Beklagte jedes Mal, ihn damit in Ruhe zu lassen.

Anfang Februar 2012 kontaktierte der Steuerberater die Beklagte wegen der Fertigstellung des Vertragsentwurfs. Die Beklagte besuchte den Kläger Anfang...

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