Entscheidungs 7Ob111/19b. OGH, 28-08-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00111.19B.0828.000
Date28 Agosto 2019
Judgement Number7Ob111/19b
Record NumberJJT_20190828_OGH0002_0070OB00111_19B0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Hofbauer, Rechtsanwalt in Wiener Neudorf, gegen die beklagte Partei Z***** K*****, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 7. Mai 2019, GZ 19 R 22/19z-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, dass die Klägerin die in Anspruch genommenen Kündigungsgründe infolge – angeblich grob fahrlässig oder vorsätzlich – unrichtig gewählter Zustellanschrift der Beklagten und deshalb erst monatelang später erfolgreicher Zustellung der Kündigung nicht „ohne unnötigen Aufschub“ geltend gemacht habe. Dieser – selbständige und bislang nicht erhobene – Einwand ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Die Behauptung einer von der Klägerin schuldhaft unrichtig gewählten Zustellanschrift der Beklagten ist überdies nicht durch erstgerichtliche Feststellungen gedeckt. Schließlich muss der von der Beklagten in Anspruch genommene Grundsatz, dass Auflösungs- und Kündigungsgründe ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen sind (RS0014427), unter dem Blickwinkel eines nachträglichen schlüssigen Verzichts auf den Auflösungs- oder Kündigungsgrund geprüft werden (jüngst 5 Ob 8/19s mwN) und für einen solchen Verzicht der Klägerin fehlen jegliche Anhaltspunkte.

2. Die Ansicht der Beklagten, dass Nachteile, die sich (nur) auf allgemeine Teile des Hauses auswirkten, den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG nicht verwirklichen könnten, geht von einem unzutreffenden Verständnis dieses Kündigungsgrundes aus. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG liegt nämlich vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht (RS0020981, RS0067832, RS0068076, RS0...

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