Entscheidungs 7Ob116/17k. OGH, 20-04-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00116.17K.0420.000
Date20 Abril 2018
Record NumberJJT_20180420_OGH0002_0070OB00116_17K0000_000
Judgement Number7Ob116/17k
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin M*****, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 44.390,45 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2017, GZ 1 R 57/17h-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Februar 2017, GZ 6 Cg 72/16s-32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin jeweils binnen 14 Tagen die mit jeweils 2.219,58 EUR (darin jeweils 369,93 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Transportversicherer der in Oberösterreich situierten B***** GmbH (fortan nur mehr: GmbH). Die in Salzburg ansässige Beklagte führt (auch auf dem Seeweg) internationale Transporte durch und war in dieser Funktion schon früher für die GmbH tätig.

Die GmbH beauftragte die Beklagte im Juni 2015 zu fixen Preisen mit dem Transport eines Containers mit 854 Kartons Batterien (Gesamtgewicht von 17.518,40 kg) von Z***** (China) zur GmbH und zwar per Schiff nach H***** (BRD), von dort per Bahn nach Österreich zum Bahnhof E***** und von dort per LKW zur GmbH.

Dem Auftrag lag ein Anbot der Beklagten („ ... ab FOB Verschiffungshafen bzw. EXW bis CFR H***** … FOB Z***** … ab CFR H***** bis DDU ***** – nicht entladen – unverzollt – inklusive 2 Stunden freie Entladezeit u. Maut AT ...“) mit auszugsweise folgendem Inhalt zugrunde: „Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der 'Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) … in der jeweils geltenden Fassung' … Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die AÖSp die Haftung des Spediteurs in allen Fällen und ausnahmslos beschränken. … Ist der genaue Ort des Schadenseintrittes bei Multimodalbeförderungen nicht nachweisbar, so ist die Haftung wiederum nach den AÖSp zu beurteilen. … Ein Angebot bezieht sich im Falle der Ausstellung von (der Beklagten) eigenen Bills of Lading/Air Way Bills auf die von (der Beklagten) verwendeten Konnossement-/AWB Bedingungen, die insoweit Vorrang vor den AÖSp haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Lieferfristen und Haftungsbeschränkungen. ...“

Ein Widerspruch der GmbH gegen die im Anbot angeführten AÖSp erfolgte weder schriftlich noch mündlich.

Mit „Durchkonnossement“ („Bill of Lading“) informierte die Beklage als „Transportunternehmen“ die GmbH als „Empfänger“ von der Übernahme bzw der Versendung der Batterien vom „Versender“ Z***** Co Ltd: „Wir bestätigen hiermit, dass wir vom vorgenannten Versender in augenscheinlich guter Ordnung und Zustand die nachstehend bezeichnete Sendung zum unwiderruflichen Transport gemäß Versandauftrag übernommen haben. Eines dieser Durchkonnossemente ist gegen Übergabe der Ware indossiert zu übergeben.“

Auf der Rückseite dieses Durchkonnossement sind die (Geschäfts-)Bedingungen angeführt und unter Pkt. 17. „Verjährung“ folgender Text abgedruckt: „Sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist das Transportunternehmen von jeglicher Haftung gemäß diesen Bedingungen zu entlasten, sofern nicht eine Klage eingebracht wird binnen 9 Monaten nach Lieferung der Ware, oder nach dem Datum, an dem die Ware hätte geliefert werden sollen, oder nach dem Datum, an dem gemäß Klausel 6.4 Unterlassung der Lieferung der Ware den Adressaten berechtigen würde, die Ware verlustig zu behandeln.“

Die GmbH hat auf die mit den (Geschäfts-)Bedingungen bedruckte Rückseite des Durchkonnossements ihren Firmenstempel sowie eine Unterschrift angebracht. Einen Widerspruch gegen die Bedingungen der Bills of Lading hat die GmbH nicht erhoben. Auch bei früheren mit der GmbH abgewickelten Aufträgen wurden solche Bills of Lading, auf denen auf der Rückseite diese Bedingungen abgedruckt waren, von der Beklagten verwendet und von der GmbH mit Stempel und Unterschrift versehen.

Die Ware wurde in einem Container auf einem Schiff der Nebenintervenientin transportiert. Während des Schiffstransports erfolgte keine Beschädigung des Containers und der Ware. Das Schiff lief am 25. 6. 2015 im Hafen in H***** ein. Dort sollten die Batterien umgeschlagen und auf die Bahn verladen werden. Dazu werden die Container vom Schiff herunter gehoben und sodann mit einem Portalhubstapelwagen („Van Carrier“) im Hafengelände zur Bahnstation gebracht, wo die Container dann nach einer Zwischenlagerung auf den Zug verladen werden. Dieses „Löschen“ des Schiffes, auf dem sich mehrere tausend solcher Container befinden, nimmt mehrere Tage in Anspruch. In der Zeit 25. 6. bis 29. 6. 2015 wurde der für die GmbH bestimmte Container und die darin befindliche Batterieladung im mehrere Kilometer langen Hafenterminal in H***** bei der Umladung beschädigt. Konkret wurde jener „Van Carrier“, auf dem sich der Container befand, von einem anderen „Van Carrier“ angefahren. Die Beschädigung erfolgte noch im Hafenterminal bevor mit der Verladung für den...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT