Entscheidungs 7Ob13/15k. OGH, 02-09-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00013.15K.0902.000
Date02 Septiembre 2015
Judgement Number7Ob13/15k
Record NumberJJT_20150902_OGH0002_0070OB00013_15K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der beklagten und widerklagenden Partei L***** L*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die klagende und widerbeklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Räumung, über den Rekurs der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 13. August 2014, GZ 23 R 51/14k-23, ergänzt durch den Beschluss vom 20. Mai 2015, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 13. Februar 2014, GZ 2 C 318/13p, 2 C 194/13b-18, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende und widerbeklagte Partei (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz im Inland, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ein ukrainischer Staatsangehöriger ist. Sie mietete von der beklagten und widerklagenden Partei (Beklagte) beginnend mit 1. 8. 2012 eine in einem Vorbehaltsgebiet gemäß § 6 Oö GVG 1994 gelegene Liegenschaft samt Haus, Garage, Garten und Bootshaus auf unbestimmte Zeit bei einem beiderseitigen 10-jährigen Kündigungsverzicht. Nach dem Vertragstext darf der Mietgegenstand zu Wohnzwecken verwendet werden; unter „Wohnzwecke“ sind auch solche beruflichen Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Mietvertrags wurde in diesem nicht angesprochen.

Das Erstgericht stellte fest:

Mit dem Mietvertrag strebte die Klägerin eine nicht mit ihrem Geschäftszweck („Handel mit Waren aller Art; Erwerb, Pachtung und Beteiligung an anderen Unternehmen; Übernahme, Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen mit dem gleichen oder ähnlichen Gesellschaftszweck; Errichtung von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten im In- und Ausland) in Zusammenhang stehende Nutzung „für Erholungszwecke zumindest durch Bootsausfahrten“ an. Die Liegenschaft wird von ihrem Geschäftsführer auch privat und für Erholungszwecke für höchstens zwei Monate im Jahr genutzt. Die Klägerin plante keine ganzjährige Nutzung der Liegenschaft. Es war aus ihrer Sicht zumindest „ein Nebenzweck des Mietvertrags, einen nicht ganzjährig gegebenen Wohn- und Erholungsbedarf“ zu decken.

Die Klägerin hat sich nicht um eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Mietvertrags bemüht und sieht sich auch nicht dazu veranlasst.

Die Klägerin begehrte unter Behauptung eines aufgrund des Mietvertrags bestehenden Alleinbenutzungs-rechts die Räumung des mitgemieteten Bootshauses. Das Bestandobjekt diene ihr als Firmensitz und ihrem Geschäftsführer ganzjährig als Wohnsitz. Der Mietvertrag sei daher nicht genehmigungsbedürftig. Entgegen der Zusicherung der Beklagten, das zweite Boot bis spätestens Ende August 2012 zu entfernen, befinde sich dieses immer noch im Bootshaus.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Das Bestandobjekt diene der Klägerin nicht als Firmensitz, sondern werde ausschließlich als Gästehaus von ihrem Geschäftsführer und seinen Gästen genutzt. Bei der Klägerin handle es sich um eine Scheinfirma zur Umgehung grundverkehrsbehördlicher Bestimmungen. Der Mietvertrag sei demnach gemäß § 8 Abs 2 Z 2 Oö GVG 1994 genehmigungsbedürftig. Da keine Genehmigung vorliege, sei der Mietvertrag schwebend unwirksam und die Klägerin könne ihr Räumungsbegehren nicht darauf stützen. Im Übrigen beruhe das Einstellen des Boots auf einer Nutzungsvereinbarung zwischen den Streitteilen.

In ihrer Widerklage begehrte die Beklagte gemäß § 1118 ABGB die Räumung der Liegenschaft. Indem die Klägerin in der von ihr gerichtlich geltend gemachten Räumung des Bootshauses die vereinbarte Nutzung eines Bootsabstellplatzes durch die Beklagte bestreite, habe die Beklagte das Vertrauen in die geschäftliche Korrektheit der Klägerin verloren. Dies gelte auch für die Nichteinholung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durch die Klägerin seit mehr als acht Monaten...

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