Entscheidungs 7Ob132/18i. OGH, 31-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00132.18I.1031.000
Judgement Number7Ob132/18i
Record NumberJJT_20181031_OGH0002_0070OB00132_18I0000_000
Date31 Octubre 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** SE, *****, vertreten durch Walch/ Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei c***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien und deren Nebenintervenientin M***** SA, *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.270,14 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2018, GZ 4 R 152/17b-37, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Juli 2017, GZ 4 Cg 98/16a-32, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.411,20 EUR (darin enthalten 235,20 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 15. 9. 2019 bot die Beklagte der B***** GmbH (in Folge Versicherungsnehmerin) einen Transport für harmloses Kaufmannsgut, transportgerecht verpackt für die Einheit FCL mit der Lieferkondition CFR D***** (Bestimmungshafen D*****) an. Am 23. 9. 2015 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte gemäß diesem Angebot mit dem Transport von einem Stück 40 HC-Container, CFR Hafen D*****, Ausfuhrverzollung durch die Versicherungsnehmerin mit dem Beladungsort in W*****.

Die Beklagte beauftragte in der Folge die Nebenintervenientin mit dem Seetransport von H***** nach D*****.

Der leere Container wurde am 6. 10. 2015 vom nächstgelegenen Containerdepot der Nebenintervenientin per LKW zur Beladung durch die Versicherungsnehmerin nach W***** gebracht. Der Container war stark abgenützt und wies am Dach ein kleines Loch auf. In diesem Zustand hätte der Container keine Prüfplakette erhalten und hätte aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Der Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin, der regelmäßig Container belädt, besichtigte den Container und prüfte ihn auf Sauberkeit und Trockenheit. Er führte keine Lichtkontrolle durch, bei der die Kontrollperson im Inneren des Containers alle Türen schließt und dadurch allfällige Undichtheiten durch Lichteinfall bemerken kann. Bei einer solchen Kontrolle wäre das Loch im Container aufgefallen.

Der Container wurde mit 519 Paketen Büromöbel (10.315 kg) beladen. Sodann wurde er per LKW nach H***** gebracht und über Ds***** (Umladung) zum Hafen D***** verschifft, wo er am 20. 11. 2015 entladen und dem Empfänger am 7. 12. 2015 mit dem LKW ausgeliefert wurde. Wegen der Undichtheit des Containers war es zu Feuchtigkeitsschäden an zahlreichen Büromöbeln gekommen, wobei die Beschädigung durch Süßwasser und nicht durch Salzwasser erfolgte.

Der Warenschaden beläuft sich auf Basis des Verkaufspreises auf 62.270,14 EUR netto. Die Klägerin als Transportversicherer ersetzte der Versicherungsnehmerin diesen Schaden. Die Versicherungsnehmerin trat ihr darüber hinaus am 10. 11. 2016 alle Rechte und Ansprüche, die ihr im Zusammenhang mit dem Schaden an der klagsgegenständlichen Sendung zustehen, ab.

Die Klägerin begehrt – mangels Zuordenbarkeit des während eines multimodalen Transports aufgetretenen Schadens nach den Bestimmungen der CMR als günstigsten Haftungsregimes –...

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