Entscheidungs 7Ob147/18w. OGH, 26-09-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00147.18W.0926.000
Date26 Septiembre 2018
Judgement Number7Ob147/18w
Record NumberJJT_20180926_OGH0002_0070OB00147_18W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** N*****Z*****, geboren am ***** 2014, und des mj L***** N*****Z*****, geboren am ***** 2015, wegen Obsorge, Mutter Mag. A***** N*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, Vater Dr. B***** Z*****, vertreten durch Mag. Volker Flick und Mag. Eva Flick, Rechtsanwälte in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Juni 2018, GZ 2 R 137/18h-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 23. April 2018, GZ 226 Ps 39/17k-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach aus, dass die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder (geboren 2014 und 2015) in Hinkunft beiden Eltern gemeinsam zukommt.

Das Erstgericht stellte fest, dass die Eltern mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, mit den Kindern regelmäßig gemeinsame Ausflüge sowie „andere Unternehmungen im Familienrahmen“ durchführen und zwischen den Eltern eine regelmäßige Kommunikation, insbesondere über Belange der gemeinsamen Kinder, stattfindet. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass das für die gemeinsame Obsorge notwendige Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern vorliege, weshalb die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl entspreche.

Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab daher dem Rekurs der Mutter, die die Alleinobsorge anstrebt, nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihr künftig die alleinige Obsorge zukomme; hilfsweise stellt die Mutter auch einen Aufhebungsantrag.

Der Vater erstattete eine ihm freigestellte Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit...

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