Entscheidungs 7Ob191/14k. OGH, 26-11-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00191.14K.1126.000
Judgement Number7Ob191/14k
Date26 Noviembre 2014
Record NumberJJT_20141126_OGH0002_0070OB00191_14K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Z*****, vertreten durch Benedikt Wallner Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Zweigniederlassung A***** Direktion für Österreich, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2014, GZ 3 R 96/13d-11, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. September 2013, GZ 30 Cg 103/12t-7, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,64 EUR (darin enthalten 326,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2003 (ARB) zugrunde. Art 7 lautet auszugsweise:

„1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

[...]

1.10. im Zusammenhang mit

- Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.

[...]“

Der Kläger und seine Frau nahmen zur Finanzierung eines Genossenschaftsanteils von 40.000 EUR bei der H***** AG (in Hinkunft H*****) auf Empfehlung eines A*****-Beraters einen endfälligen Fremdwährungskredit über 100.000 EUR auf, wobei die den Finanzierungsbedarf übersteigende Kreditvaluta in I*****aktien investiert wurde, die als Tilgungsträger für den Kredit dienen sollten.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags und in dessen Umfang für den Schadensfall vom 25. 10. 2005 (fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Hebelfinanzierung: Kreditaufnahme bei der H***** über 100.000 EUR in Schweizer Franken und Veranlagung in Aktien der I***** AG in Höhe von 60.000 EUR) Deckungsschutz zu gewähren habe. Die Kreditvergabe sei in einer Filiale der H***** durch deren Mitarbeiter erfolgt. Der Kläger sei erst über den Berater des A***** zu dieser Bank gekommen. Der Mitarbeiter der Bank sei über das Finanzierungsmodell bereits informiert gewesen und habe es gegenüber dem Kläger und seiner Frau ausdrücklich gebilligt. Die Gesamtkonstruktion sei dem Kläger als für sie günstigste Finanzierungsvariante empfohlen und von der Bank als risikolos dargestellt worden; über die mit dieser Finanzierung verbundenen Risiken seien sie nicht aufgeklärt worden. Das gewählte Finanzierungsmodell habe überdies keineswegs den finanziellen Möglichkeiten des Klägers und seiner Frau entsprochen, was der kreditgebenden Bank bekannt gewesen sei oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (Bonitätsprüfung) bekannt sein hätte müssen. Da die Kreditgeberin ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, hafte sie dem Kläger und seiner Frau für den entstandenen Vertrauensschaden. Von der Fehlerhaftigkeit des gesamten Finanzierungskonzepts und dem daraus resultierenden Schaden habe der Kläger frühestens im August 2010 erfahren. Die Beklagte lehne zu Unrecht die Rechtsschutzdeckung ab. Art 7.1.10. ARB verstoße gegen das Transparentgebot des § 6 KSchG. Weiters sei die Bestimmung grob benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel sei auf Grund ihres ungewöhnlichen Inhalts nicht Vertragsbestandteil. Auch der Einwand mangelnder Erfolgsaussichten sei nicht berechtigt.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Finanzierung mittels Fremdwährungskredits zur Anschaffung hochriskanter Aktien sei unter den Begriff „ähnliches Spekulationsgeschäft“ des Art 7.1.10. ARB 2003 zu subsumieren. Der Kläger habe nicht nur...

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