Entscheidungs 7Ob203/08s. OGH, 27-11-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00203.08S.1127.000
Record NumberJJT_20081127_OGH0002_0070OB00203_08S0000_000
Date27 Noviembre 2008
Judgement Number7Ob203/08s
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Peter Jandl und Mag. Doris Schöberl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Thomas Rast und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Juni 2008, GZ 40 R 327/07w-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. März 2007, GZ 2 C 484/06f-17, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft ist Eigentümerin eines aus drei Zimmern und Nebenräumen bestehenden Bestandobjekts (Siedlungshaus). Sie begehrt vom Beklagten die Räumung des Hauses mit der Behauptung, er benütze es nach dem Tod seiner Mutter, die als Genossenschaftsmitglied dort aufgrund eines Nutzungsvertrags gewohnt habe, titellos, weil ein (beabsichtigter) Nutzungsvertrag mit ihm nie zustandegekommen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen lebt und arbeitet der Beklagte in Deutschland, wo er ein Haus besitzt. Der Beklagte ist weiters auch Eigentümer einer Wohnung in Wien. Im Siedlungshaus ist er seit 28. 12. 2000 (polizeilich) gemeldet. Nach dem Tod seiner Mutter im September 2002 wollte er als Erbe in deren Bestandvertrag mit der Klägerin eintreten. Er stellte einen Antrag auf Übernahme der Nutzungsrechte. Seitens der Klägerin wurde ihm mitgeteilt, dass er nach deren Satzung dafür seine weiteren Wohnsitze aufgeben müsse. Dies sicherte der Beklagte zunächst mündlich und dann auch noch zweimal schriftlich zu. Das Objekt wird seit September 2002 nicht mehr bewohnt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwar seien die aus der Mitgliedschaft bei der Klägerin erwachsenden Rechte und Pflichten erblich; Voraussetzung für die Aufnahme eines Erben als Nachfolger sei jedoch...

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