Entscheidungs 7Ob219/13a. OGH, 29-01-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00219.13A.0129.000
Record NumberJJT_20140129_OGH0002_0070OB00219_13A0000_000
Judgement Number7Ob219/13a
Date29 Enero 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH, *****, Deutschland, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 9.403,42 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. August 2013, GZ 1 R 245/12v-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. August 2012, GZ 15 C 695/10f-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die vor ihrer Liquidation im Transporthandel tätig war, beauftragte die Beklagte mit dem Transport von 19,5 t Schweinefleisch (Verladeort Firma S***** GmbH in Deutschland) und 2 t Hühnerfleisch (Verladeort Firma H***** a.s. in der Slowakei). Das Fleisch hätte um die Frachtpauschale von 1.730 EUR mittels Lkw an die Firma M***** S.R.L. in Rumänien transportiert werden sollen. Weder „Absender“ (gemeint wohl: Lieferant) noch Empfänger sollten voneinander wissen, „weshalb die I***** GmbH in Wien zwischengeschaltet werden sollte“. Die Klägerin vermerkte daher Folgendes auf dem Transportauftrag:

Supplier should not get to know the Customer - Please instruct the driver to tell at the loading place, that he goes to Austria! Load Strict in Order I***** to Vienna, Delivery - Strict neutral in Order I*****, ... Wien/please write a new CMR like sampler. Attention: By Infringement - neutrality we must deduct EUR 150,00 from your Invoice! Delivery only with Neutral CMR + Trade Document.

Die Klägerin führte im Transportauftrag aus, dass der Vertrag ausschließlich österreichischem Recht unterliege. Sie schickte der Beklagten zur Durchführung des Frachtgeschäfts ein Muster des von ihr so bezeichneten „neutralen“ Frachtbriefs, in dem als Absenderin die I***** GmbH in Wien und als Empfängerin die M***** S.R.L. in Rumänien angeführt ist. Diese Urkunde war unterfertigt und gestempelt in der Rubrik des Absenders mit I***** GmbH samt Firmenstempel und als Frachtführer wird die Klägerin mit einem Firmenstempel ohne Benennung einer Rechtsform genannt. Sowohl der Transportauftrag als auch dieses Muster wurden der Beklagten ausschließlich per Telefax übersandt.

Die Beklagte nahm den Transportauftrag an und beauftragte ihrerseits mit dessen Durchführung ein rumänisches Unternehmen.

Die rumänische Subfrachtführerin holte das Transportgut an den Beladeorten in Deutschland und in der Slowakei ab. Am 31. 10. 2009 (Samstag) hielten die rumänischen Zollbehörden am Grenzübergang N***** den Fahrer und sein Fahrzeug an, um eine Kontrolle durchzuführen. Der Fahrer wies den einschreitenden rumänischen Organen zwei Frachtbriefe vor. In beiden Frachtbriefen wird die I***** GmbH nicht als Absenderin, sondern als Empfängerin angeführt. Als Absender werden die S***** GmbH und die H***** a.s. genannt. Darüber hinaus wies der Fahrer der Behörde ein sogenanntes „Trade-Dokument“ und einen Lieferschein vom 29. 10. 2009 vor, die sich beide auf die Firma „I***** Österreich“ bezogen. Der Fahrer erklärte den rumänischen Beamten, dass die Ware für die Firma M***** S.R.L. in Rumänien bestimmt sei, was aber aus keinem der von ihm präsentierten Dokumente hervorging. Eine Nachschau der Zollbeamten beim rumänischen Finanzamt ergab, dass zu der in den CMR-Frachtbriefen genannten I***** GmbH in Wien eine namensgleiche rumänische Gesellschaft gefunden wurde, die ihre Aktivität gestoppt hatte und einer rumänischen Stadt Steuern schuldete. Dem rumänischen Zoll war eine Identifikation des Empfängers aufgrund der vom Fahrer präsentierten Dokumente nicht möglich. Er beschlagnahmte die komplette Ware und verhängte über den Subfrachtführer eine Strafe. Die beschlagnahmte Ware wurde von den rumänischen Behörden noch am Wochenende verkauft.

Die Klägerin ersetzte der Versenderin der Waren, der I***** GmbH, den entstandenen Schaden (Warenwert) von 9.403,42 EUR (unstrittig).

Im Vorprozess wurde das Begehren der Beklagten (dort: Klägerin) gegen die Klägerin (dort: Beklagte) auf Zuspruch des Frachtlohns und Ersatz der Strafe, die der rumänische Zoll über den Fahrer der Subfrächterin verhängte, rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten 9.403,42 EUR sA an Schadenersatz. Zusammengefasst brachte sie vor, das Fleisch sei vom rumänischen Zoll beschlagnahmt und entsorgt worden, weil die Beklagte auftragswidrig die Frachtbriefe unrichtig ausgestellt und unrichtige Angaben...

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