Entscheidungs 7Ob230/08m. OGH, 13-05-2009

ECLIECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00230.08M.0513.000
Record NumberJJT_20090513_OGH0002_0070OB00230_08M0000_000
Date13 Mayo 2009
Judgement Number7Ob230/08m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2008, GZ 5 R 11/08m-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 11 Cg 144/07z-8, infolge Berufung beider Parteien teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen beider Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass das Urteil - unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilentscheidungen (zu Klausel 3, 9, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 23 und 24) - insgesamt zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart wurden:

... Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (1.1. letzter Satz)

... Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. ... (1.2. Satz 2 bis 4)

Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (2.2.)

... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (3.1.)

Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. (4.1.)

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (4.2.)

Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. (5.1.)

Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (5.2.)

Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (5.3.)

... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (5.6.)

Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (6.3.)

Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden. (7.3.)

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn

der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. ... (8.1.)

Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (8.4.)

Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (9.1.)

Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (9.2.)

... Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (9.3.)

Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (9.5.)

Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (10.2.)

Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (11.)

Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (12.1. letzter Satz)

2. Das darüber hinausgehende Klagebegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen, sie sei weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart worden seien:

Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (1.2. Satz 1 und 5)

Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (3.2.)

Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (7.1.)

Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:

40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (8.3.)

Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (13.1.)

wird abgewiesen.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, Punkt 1. und 3. des Urteilsspruchs binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in einer Samstagausgabe des redaktionellen Teiles der „Neue Kronen - Zeitung" für das gesamte Bundesgebiet auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen...

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