Entscheidungs 7Ob35/22f. OGH, 30-03-2022

ECLIECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00035.22F.0330.000
Date30 Marzo 2022
Judgement Number7Ob35/22f
Record NumberJJT_20220330_OGH0002_0070OB00035_22F0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte, Mag. Malesich, MMag. Matzka, Dr. Faber und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A* K*, geboren am * 2013, Mutter D* K*, alle *, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden, Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Jänner 2022, GZ 23 R 3/22x-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 20. Dezember 2021, GZ 1 Ps 240/13g-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung wird abgewiesen.

II. Die Bezeichnung der Antragsgegnerin wird berichtigt auf „Republik Österreich (Bund)“.

III. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag, „das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vertreten durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich, vertreten durch die Schulleitung der Volksschule E*, habe es gegenüber der Minderjährigen ab sofort zu unterlassen, dieser – im Rahmen der Pandemiebekämpfung – in der von ihr besuchten Schule Maßnahmen anzuordnen oder vorzuschreiben, die die Gefährdung ihres Kindeswohls bewirken, wie insbesondere a) im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, insbesondere Mund-Nasen-Schutz (MNS), sogenannte qualifizierte Masken (OP-Maske, FFP1- oder FFP2-Maske) oder andere zu tragen; b) Mindestabstände untereinander oder zu anderen Personen einzuhalten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen; c) an Schnelltests oder PCR-Tests zur Feststellung des Virus SARS-CoV-2 teilzunehmen; und die Minderjährige bei Nichteinhaltung der angeführten Maßnahmen vom Präsenzunterricht auszuschließen“, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs a limine zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Zivilgerichte zur Wahrung des Kindeswohls Maßnahmen setzen könnten, die in behördliches Handeln (insbesondere) der Schulbehörden eingreifen würden.

Zu I.:

[3] Der Antrag auf Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung ist abzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsachen-, sondern ausschließlich Rechtsinstanz...

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