Entscheidungs 7Ob53/15t. OGH, 23-03-2015

ECLIECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00053.15T.0323.000
Judgement Number7Ob53/15t
Record NumberJJT_20150323_OGH0002_0070OB00053_15T0000_000
Date23 Marzo 2015
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei A***** H***** GmbH, *****, vertreten durch Konrad & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei H***** S.A., *****, vertreten durch zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2015, GZ 46 R 8/15i-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die internationale Zuständigkeit Österreichs ist zufolge der auf § 387 Abs 2 EO beruhenden örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (1 Ob 140/02y; vgl auch RIS-Justiz RS0102649).

2. Die Parteien haben in „SC 5.1.“ vereinbart, dass die Auslegung des hier (ua) relevanten Vertrags dem rumänischen Recht unterliegt. Die Vorinstanzen haben das einschlägige rumänische Recht nicht ermittelt. Im Hinblick auf die Dringlichkeit des Verfahrens (vgl RIS-Justiz RS0040200; RS0109416; RS0005307; RS0045163 [T8]) und den Umstand, dass im Rechtsmittel auch nicht ansatzweise dargelegt wird, es wäre im Fall des gegebenenfalls anzuwendenden ausländischen Rechts ein für die gefährdete Partei günstigeres als das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis zu erwarten (2 Ob 121/11z; 9 Ob 34/10f; vgl auch 6 Ob 108/10s), ist diese Frage hier nicht aufzugreifen und österreichisches Recht anzuwenden.

3. Vorauszuschicken ist noch, dass die hier im Widerspruchsverfahren zu beurteilende Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Ansprüchen zusammenhängt, über die ein Schiedsgericht zu entscheiden hat; dies steht der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht grundsätzlich entgegen (vgl RIS-Justiz RS0004917).

4. Mit dem behaupteten Mangel des Rekursverfahrens macht die gefährdete Partei in Wahrheit einen angeblichen Begründungsmangel des rekursgerichtlichen Beschlusses geltend, der nicht vorliegt. Das Rekursgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der im Rekurs aufgegriffenen, nach Ansicht des Rekursgerichts auf § 390 Abs 2 EO beruhenden Sicherheitsleistung befasst...

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