Entscheidungs 7Ob76/19f. OGH, 28-08-2019

ECLIECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00076.19F.0828.000
Record NumberJJT_20190828_OGH0002_0070OB00076_19F0000_000
Judgement Number7Ob76/19f
Date28 Agosto 2019
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G***** H***** und 2. M***** H*****, beide vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 4.335 EUR und Feststellung (erstbeklagte Partei) sowie 11.167 EUR (zweitbeklagte Partei) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. März 2019, GZ 4 R 179/18b-65, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. September 2018, GZ 35 Cg 137/16s-56, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen – die in Ansehung der unangefochten gebliebenen Punkte 1. bis 3. und 4.a. als Teilurteile unberührt bleiben – werden in Ansehung des Klagebegehrens, festzustellen, die erstbeklagte Partei hafte gegenüber der klagenden Partei für die Rückzahlung des gesamten offenen Saldos aus dem Kredit bei der E***** AG vom 25. 8. 2005, Kontonummer *****, der in Schweizer Franken über einen Betrag von 36.000 EUR mit einer Laufzeit bis zum 20. 10. 2020 endfällig aufgenommen worden sei (Punkt 4.b. des Ersturteils), und die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 11.167 EUR samt 4 % Zinsen aus 34.164,83 EUR vom 30. 4. 2016 bis 27. 12. 2016 sowie aus 11.167 EUR seit 28. 12. 2016 zu zahlen (Punkt 4.c. des Ersturteils), sowie im Kostenpunkt aufgehoben; die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind in Ansehung des aufgehobenen Teils weitere Verfahrenskosten; im Übrigen bleibt die auf das Teilurteil entfallende Kostenentscheidung einschließlich der darauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung:

Die Beklagten sind Eheleute; die Klägerin ist die Mutter des Erstbeklagten. Diesem war im Jahr 2005 der Kauf einer Haushälfte am N*****weg in G***** mit mehreren Wohnungen angeboten worden, konnte sich dies aber nicht leisten. Die Klägerin hatte zwar schon eine eigene (Parterre-)Eigentumswohnung, wollte aber in die Nähe ihres Sohnes in eine Wohnung im Obergeschoß des zu kaufenden Hauses ziehen. Der Erstbeklagte und die Klägerin vereinbarten, dass die Klägerin einen Kredit über 36.000 EUR aufnimmt und damit der Erwerb der Haushälfte (mit-)finanziert wird. Da nur die Zweitbeklagte die Haushälfte erwerben und als Eigentümerin aufscheinen sollte, war beabsichtigt, dass das Geld der Klägerin als Mietzinsvorschuss gegeben werden sollte, wobei man für den Zeitraum von zehn Jahren einen monatlichen Mietzins von 300 EUR annahm. Die Klägerin schloss im Jahr 2005 einen einmal ausnützbaren, am 20. 10. 2020 endfälligen, „privaten Zwecken“ dienenden Fremdwährungskredit mit einer Laufzeit von 15 Jahren im Schweizer Franken (CHF)-Gegenwert von 36.000 EUR, für den sie der Bank ein Pfandrecht auf ihre bis dahin bewohnte Eigentumswohnung einräumte. Es war ursprünglich vereinbart, dass der Erstbeklagte die Gebühren und die Zinsen zur Gänze übernimmt.

Die Klägerin wohnte drei Jahre lang (auch) in der Wohnung im neu erworbenen Haus. Dann beschloss sie – da sich das Leben dort doch nicht nach ihren Vorstellungen gestaltete – auszuziehen. Da sie den gesamten Mietzeitraum von zehn Jahren – wie er Grundlage der Mietzinsvorauszahlungsvereinbarung war – nicht ausschöpfen würde, schlossen die Zweitbeklagte als Vermieterin und die Klägerin als Mieterin im April 2009 folgende:

Nachtragsvereinbarung

Abgeschlossen zwischen [der Zweitbeklagten] als Eigentümerin des Hauses […] und [der Klägerin].

Ursprünglich hat [die Klägerin] aus gesundheitlichen Gründen im Nebenhaus ihres Sohnes [...] ab April 2006 eine Wohnung für 10 Jahre gemietet. Die vorherberechnete Miete dafür, das sind 300 Euro monatlich ohne Betriebskosten, also insgesamt 36000 Euro, hat [die Klägerin] im Vorhinein bezahlt. Diese Summe hat [die Klägerin] mittels eines endfälligen [Bankdarlehens] aufgebracht.

Da auch diese Vorab-Zahlung den Kauf des Hauses durch [die Zweitbeklagte] von ihrem Vorbesitzer erleichtert hat, wurden die Zinsen dieses Darlehens bisher ebenfalls von [der Zweitbeklagten] beglichen.

Durch den Kauf der bisher im Eigentum [des Erstbeklagten] befindlichen Wohnung in der B*****straße durch [die Klägerin] besteht durch sie an dieser Wohnung im Haus N*****weg […] kein Bedarf mehr. Durch das Siedeln in die B*****straße wohnt [die Klägerin] nun in der Nähe ihrer beiden Kinder und damit fällt eine ev. Betreuung auch leichter.

Deswegen vereinbaren beide Parteien einstimmig, dass die ursprünglich auf 10 Jahre laufende Vereinbarung per 1. 8. 2009 hinfällig ist.

Es wurde bis dahin von [der Klägerin] genau 1/3 der 10 Jahre verbraucht. Somit erklärt sich [die Zweitbeklagte] bereit, die restlichen 2/3, das sind 24.000 Euro aus diesem Darlehen zu übernehmen. Durch die ab 1. 8. 2009 frei werdende Wohnung ist eine Vermietbarkeit gegeben, aus der dieses Restdarlehen bis...

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