Entscheidungs 7Ob79/18w. OGH, 24-05-2018
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00079.18W.0524.000 |
Record Number | JJT_20180524_OGH0002_0070OB00079_18W0000_000 |
Date | 24 Mayo 2018 |
Judgement Number | 7Ob79/18w |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.
Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** H*****, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei W*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.740,29 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2018, GZ 6 R 17/18i-11, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Insolvenzverwalterin in der Insolvenz des Klägers beendete das zwischen den Streitteilen bestehende Versicherungsverhältnis. Der vom Kläger geleistete Einmalerlag wurde von der Beklagten rückerstattet und floss der Insolvenzmasse zu. Der nicht zur Befriedigung der Gläubiger des Klägers verbrauchte Betrag wurde an den Kläger ausbezahlt.
Der Kläger beruft sich nun auf das aufrechte Bestehen des mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrags mit der Begründung, die Insolvenzverwalterin habe das Vertragsverhältnis unwirksam aufgekündigt, weshalb die Beklagte weiterhin zur Versicherungsleistung (Rentenzahlungen) verpflichtet sei.
1. Der behauptete Verstoß nach § 498 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht vom festgestellten Sachverhalt abgewichen, sondern hat diesen rechtlich anders als das Erstgericht beurteilt.
2. Im Hinblick auf das auf Zuhaltung des Vertrags gerichtete Klagebegehren stellen sich keine schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Fragen.
3.1 Nach § 165 Abs 2 VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) – wie hier vorliegend – gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen...
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