Entscheidungs 7Ob81/21v. OGH, 28-04-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00081.21V.0428.000
Record NumberJJT_20210428_OGH0002_0070OB00081_21V0000_000
Date28 Abril 2021
Judgement Number7Ob81/21v
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien N***** R*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Gegner der gefährdeten Partei E***** R*****, vertreten durch Mag. Ludwig Nowotny, Rechtsanwalt in Peuerbach, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382e, 382g EO, über den ordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. Jänner 2021, GZ 21 R 255/20d-9, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Wels vom 30. Oktober 2020, GZ 2 C 18/20y-4, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 613,66 EUR (darin 102,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin stellte beim Amtstag des Erstgerichts einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382e, 382g EO gegen den Antragsgegner, ihren Ex-Mann, weil er immer wieder vor ihrem Haus stehe, bei ihr anrufe und sie mit dem Umbringen bedrohe.

[2] Das Erstgericht trug dem Antragsgegner unter Anschluss des Antrags auf, sich dazu binnen drei Tagen schriftlich zu äußern, wobei es auf die Rechtsfolgen des § 56 Abs 2 und 3 EO hinwies; dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 23. 10. 2020 zugestellt.

[3] Am 28. 10. 2020 erstattete der anwaltlich vertretene Antragsgegner im ERV eine Äußerung, die der Erstrichterin erst am 2. 11. 2020 – nach Erlassung der einstweiligen Verfügung – vorgelegt wurde.

[4] Das Erstgericht erließ am 30. 10. 2020 die beantragte einstweilige Verfügung, mit der es dem Antragsgegner den Aufenthalt in der Wohnung der Antragstellerin samt Umkreis von 50 Metern, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihr auch über Telefon oder soziale Netzwerke sowie die Verfolgung der Antragstellerin und die Annäherung an sie bis auf 50 Meter verbot.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge, hob die einstweilige Verfügung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach allfälliger Verfahrensergänzung...

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