Entscheidungs 8Ob11/18b. OGH, 25-06-2018
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00011.18B.0625.000 |
Record Number | JJT_20180625_OGH0002_0080OB00011_18B0000_000 |
Judgement Number | 8Ob11/18b |
Date | 25 Junio 2018 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** M*****, Inhaber der ***** e.U., *****, vertreten durch Dr. Tanja Melber, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C***** A***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 251.210,78 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2016, GZ 4 R 88/16i-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ein Vertragshändlervertrag kann als Dauerschuldverhältnis vorzeitig ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780). Als wichtige Gründe kommen Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0018305 [T57], RS0018377 [T20], RS0027780 [T47]).
Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0018305 [T52, T65], RS0042834, RS0111817). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die...
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