Entscheidungs 8Ob164/18b. OGH, 19-12-2018
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00164.18B.1219.000 |
Judgement Number | 8Ob164/18b |
Date | 19 Diciembre 2018 |
Record Number | JJT_20181219_OGH0002_0080OB00164_18B0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A***** C*****, geboren am ***** 1997, *****, wegen Umbestellung des Sachwalters (nunmehr: Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung), über den Revisionsrekurs der Angehörigen A***** C*****, vertreten durch Mag. Isabelle Pellech, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2018, GZ 45 R 444/18d-68, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. August 2018, GZ 1 P 122/18w-61, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Für die 1997 geborene Vertretene wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 9. 2017 Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, zum Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst die Besorgung der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, sowie die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern. Die Antragstellerin ist die Mutter der Vertretenen.
Die Bestellung des Erwachsenenvertreters erfolgte nach einer eigenen Anregung der Vertretenen, weil sie sich aufgrund einer mentalen Beeinträchtigung nicht in der Lage sah, ihre finanziellen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbst zu organisieren.
Die Einkünfte der Vertretenen setzen sich zuletzt aus einer Lehrlingsentschädigung (Teillehre bei Jugend am Werk), erhöhter Familienbeihilfe sowie Unterhaltsansprüchen gegenüber beiden Elternteilen zusammen.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des Erwachsenenvertreters wohnte die Betroffene nach familiären Streitigkeiten in einer betreuten Wohnform der Wiener Sozialdienste, Ende Februar 2018 kehrte sie in den Haushalt der Mutter zurück. Zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter, die eine Enthebung von ihrer Unterhaltsverpflichtung anstrebt, sind derzeit Unterhalts-, Exekutions- und Oppositionsverfahren anhängig.
Die Betroffene beantragte, ihre Mutter zu ihrer Erwachsenenvertreterin zu bestellen. Das Verhältnis zu dem bisher bestellten Rechtsanwalt sei getrübt, er sei schlecht erreichbar und komme seinen Pflichten immer wieder nur unzureichend nach.
Das Erstgericht wies den Antrag...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN