Entscheidungs 8Ob23/12h. OGH, 28-03-2012

ECLIECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00023.12H.0328.000
Date28 Marzo 2012
Judgement Number8Ob23/12h
Record NumberJJT_20120328_OGH0002_0080OB00023_12H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Univ.-Prof. *****Dr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Dr. S***** H, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner und Dr. Gabriela Brandweiner-Reiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen gesonderter Wohnungsnahme, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23. Dezember 2011, GZ 21 R 295/11w-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 1. Juli 2011, GZ 20 FAM 48/09b-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass der abweisende Beschluss des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 371,52 EUR (darin enthalten 61,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens sowie die mit 445,82 EUR (darin enthalten 74,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben am 28. 8. 1976 geheiratet. Ihrer Ehe entstammen zwei mittlerweile volljährige Kinder. Am 1. 4. 1992 verließ der Antragsteller die gemeinsame Ehewohnung. Eine von ihm im Jahr 1987 erhobene Scheidungsklage wurde abgewiesen, ebenso seine Wiederaufnahmsklage aus dem Jahr 2000. Mit Urteil vom 20. 8. 1999 wurde die Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs 3 EheG mit dem Ausspruch geschieden, dass der Antragsteller die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe. Das Berufungsverfahren ist anhängig. Ebenso behängt zwischen den Streitteilen seit 22. 11. 1993 ein Verfahren wegen Ehegattenunterhalt.

Am 25. 6. 2009 stellte der Antragsteller den Antrag auf Feststellung, dass seine gesonderte Wohnungsnahme seit 1. 4. 1992 gerechtfertigt sei. Seit Mitte 1986 sei die Ehe zerrüttet. Das Zusammenleben mit der Antragsgegnerin habe sich in der Folge äußerst spannungsreich gestaltet, weil diese immens zank- und widerspruchsüchtig sei. Die daraus resultierende emotionale Dauerbelastung habe dazu geführt, dass er psychisch schwer erkrankt sei. Das rechtliche Interesse an der...

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