Entscheidungs 8Ob47/14s. OGH, 26-06-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00047.14S.0626.000
Judgement Number8Ob47/14s
Date26 Junio 2014
Record NumberJJT_20140626_OGH0002_0080OB00047_14S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch die Rudeck - Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** N*****, vertreten durch Dr. Otmar Slunsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2014, GZ 39 R 242/13x-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 28. März 2013, GZ 5 C 349/10t-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Wien. Als solche hat sie der Beklagten im Jahr 1993 eine Wohnung samt Garten und zudem einen Kfz-Abstellplatz in einer Sammelgarage vermietet. Die Beklagte montierte sowohl an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens als auch an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz insgesamt zwei Videokameraattrappen, die nicht als Attrappen erkennbar sind. Der der Wohnung zugeordnete Gartenbereich ist vom Hofbereich und vom Gehweg durch einen etwa 1,10 Meter hohen Maschendrahtzaun getrennt. Zum Nachbargarten hin ist ein Scherengitter montiert, das als Rankhilfe für Pflanzen und als Sichtschutz dient. Die Kameraattrappe an der Hauswand des Mietobjekts ist derart montiert, dass der Blickwinkel der Kameraattrappe in Richtung des Gartens der Beklagten mit Neigung zur Rasenfläche ausgerichtet ist. Bei Begehen des Gehwegs entsteht nicht der Eindruck, von der Videokameraattrappe überwacht zu werden. Die Garage ist durch einen versperrbaren Zugang vom Stiegenhaus aus erreichbar. Im Bereich des Garagenabstellplatzes der Beklagten ist es sehr dunkel, weshalb die an der Garagenwand montierte Kameraattrappe nur schwer erkennbar ist. Am Abstellplatz der Beklagten müssen nur zwei Garagenbenützer vorbeigehen, die in den vermeintlichen Erfassungsbereich der Kameraattrappe gelangen. Aufgrund der Situierung ist erkennbar, dass eine aufzeichnende Kamera lediglich Bilder liefern würde, die maximal die Unterschenkel vorbeigehender Personen zeigen würde.

Die Klägerin begehrte letztlich, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, mittels Videokameraattrappen den Eindruck zu erwecken, dass sie andere Bereiche der Liegenschaft als die von ihr gemietete Wohnung samt mitgemietetem Garten und die von ihr gemietete Abstellfläche in der Garage systematisch überwacht. Die Beklagte habe an der Außenwand des Hauses im Bereich des zu ihrer Wohnung gehörenden Gartens ohne Zustimmung der Klägerin eine Videokamera bzw eine Kameraattrappe angebracht. Vermietet sei nur der Innenraum des Mietgegenstands. Die Anbringung der Videokamera bzw Kameraattrappe an nicht vermieteten Teilen des Hauses sei rechtswidrig. In der Garage habe die Beklagte nur die Abstellfläche gemietet. Dieses Mietverhältnis falle nicht unter das Mietrechtsgesetz. Die Klägerin habe als Vermieterin auch die Interessen der anderen Mieter zu wahren und...

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