Entscheidungs 8Ob85/16g. OGH, 27-09-2016

ECLIECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00085.16G.0927.000
Record NumberJJT_20160927_OGH0002_0080OB00085_16G0000_000
Date27 Septiembre 2016
Judgement Number8Ob85/16g
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Korn und Hon.-Prof. Dr. Dehn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin B***** Gesellschaft ***** mbH, *****, Insolvenzverwalter Mag. Michael Wagner, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. August 2016, GZ 28 R 224/16s-114, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Juni 2016, GZ 49 S 30/15f-98, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass er insgesamt lautet:

Einstweilige Vorkehrung

Dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Dr. A***** S*****, wird untersagt, als Geschäftsführer oder sonstiger Vertreter der Schuldnerin

- bei Beschlüssen der Gesellschafter der B***** Podjetje ***** d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer *****, in jedweder Form das Stimmrecht für die Schuldnerin auszuüben, soweit die Stimmrechtsausübung den massezugehörigen Gesellschaftsanteil oder das massezugehörige Vermögen berührt;

- im Verhältnis zur B***** Podjetje ***** d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer *****, in jedweder Form Rechtsgeschäfte abzuschließen, Rechtshandlungen vorzunehmen oder rechtserhebliche Erklärungen abzugeben;

- in jedweder Form Rechtshandlungen und Verfügungen in Bezug auf den Gesellschaftsanteil der Schuldnerin an der B***** Podjetje ***** d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer *****, vorzunehmen;

- in jedweder Form faktische Handlungen und Dispositionen über massezugehörige Gegenstände, Finanzmittel oder sonstige Vermögenswerte der Schuldnerin zum Vorteil oder Nutzen der B***** Podjetje ***** d.o.o. mit Sitz in Slowenien, Firmenregister-Nummer *****, vorzunehmen.

Die einstweilige Vorkehrung endet mit Widerruf durch das Insolvenzgericht, sonst aber mit Rechtskraft des Insolvenzaufhebungsbeschlusses. Die Sicherungsmaßnahmen sind gemäß § 254 Abs 6 IO iVm Art 25 Abs 1 Unterabsatz 3 EuInsVO vollstreckbar und mit Beugehaft durchsetzbar.“

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. 9. 2015 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Mag. Michael Wagner zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. 4. 2016 wurde der Sanierungsplanantrag gemäß § 141 Abs 1 Z 6 IO rechtskräftig zurückgewiesen und der Insolvenzverwalter angewiesen, die Verwertung des schuldnerischen Vermögens vorzunehmen und die Ansprüche der Schuldnerin zur Sicherung der Insolvenzmasse einbringlich zu machen.

Die Schuldnerin ist Gesellschafterin der in Slowenien registrierten und ansässigen B***** Podjetje ***** d.o.o.. Geschäftsführer der Schuldnerin ist Dr. A***** S*****; er ist auch Geschäftsführer der slowenischen Tochtergesellschaft.

Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin besteht spätestens seit Ablauf Dezember 2013; spätestens mit 15. Februar 2014 war diese erkennbar. Trotz dieser Situation hat der Geschäftsführer der Schuldnerin weiterhin Verpflichtungen der Schuldnerin gegenüber der Tochtergesellschaft begründet und Zahlungen (von Jänner 2014 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 1,5 Mio EUR) aus dem Vermögen der Schuldnerin an die Tochtergesellschaft vorgenommen, während die übrigen Gläubiger keine Zahlungen erhielten. Zudem hat er schuldnerische Immaterialgüterrechte an die Tochtergesellschaft übertragen, weiters mit der Mitgesellschafterin der Tochtergesellschaft einen Beteiligungsvertrag abgeschlossen, der die Verwertbarkeit des schuldnerischen Gesellschaftsanteils massiv beeinträchtigt oder sogar unmöglich macht, sowie die Kreditmittel weitgehend der slowenischen Tochtergesellschaft zugewendet. Sämtliche bisher bekannten Handlungen des Geschäftsführers der Schuldnerin waren für diese nachteilig und hatten die Schädigung der Insolvenzmasse zur Folge. Außerdem versucht der Geschäftsführer der Schuldnerin, die Ausübung des Stimmrechts der Schuldnerin bei der Tochtergesellschaft durch...

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