Entscheidungs 8Ob9/18h. OGH, 24-10-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00009.18H.1024.000
Judgement Number8Ob9/18h
Date24 Octubre 2018
Record NumberJJT_20181024_OGH0002_0080OB00009_18H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*****, vertreten durch DDr. Gernot Satovitsch, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Dr. M*****, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.966,28 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. November 2017, GZ 13 R 157/17d-32, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. September 2017, GZ 27 Cg 66/16y-28, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom Beklagten die Zahlung von 19.966,28 EUR sA und die Feststellung von dessen Haftung für alle zukünftigen Schäden aus den von ihm vorgenommenen kieferchirurgischen Behandlungen ihrer Patienten. Der Beklagte sei als selbständiger Kieferchirurg vom 24. 10. 2013 bis 27. 1. 2016 in ihrer Ordination tätig gewesen. Durch die vom Beklagten an Patienten durchgeführten mangelhaften Behandlungen sei ihr ein Schaden entstanden. Auf Wunsch des Beklagten seien zwei „Rahmen-Werkverträge“ abgeschlossen worden, im Rahmen derer er sich zur selbständigen Durchführung von kieferchirurgischen Leistungen verpflichtet habe. Die Patienten hätten mit der Klägerin einen Behandlungsvertrag abgeschlossen und der Beklagte sei für die Klägerin bei der Erbringung von kieferchirurgischen Leistungen als Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB tätig geworden. Die Klägerin habe dem Beklagten bei den Behandlungen assistiert.

Die Setzung eines Implantats durch den Beklagten sei mit rund 1.000 EUR in bar honoriert worden. Für Leerzeiten sei der Beklagte nicht entlohnt worden. Die Arbeitszeiten habe sich der Beklagte selbständig einteilen können; sie hätten sich ausschließlich nach der Nachfrage nach kieferchirurgischen Leistungen gerichtet. Die Betriebsmittel und Materialien seien anfangs gemeinsam besorgt worden und später von der Klägerin alleine. Der Beklagte habe weder unter ihrer Anleitung noch unter ihrer Aufsicht gearbeitet.

Der Beklagte wandte die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und führte dazu aus, die Klägerin habe damals einen Mediziner in Ausbildung, der sie für einen relativen geringen Lohn in ihrer Ordination unterstütze, gesucht. Er sei daraufhin im Rahmen eines Dienst- und Ausbildungsverhältnisses bei der Klägerin tätig gewesen. Die Klägerin sei bei jedem Eingriff des Beklagten, der selbständiger Kieferchirurg gewesen sei, dabei gewesen, habe diesen überwacht, kontrolliert und angeleitet. Er habe jeden Mittwoch anwesend sein müssen und im Bedarfsfall an einem weiteren von der Klägerin bestimmten Tag. Den Arbeitsablauf habe er nicht selbst gestalten und sich entgegen der in den „Rahmen-Werkverträgen“ enthaltenen Bestimmungen nicht vertreten lassen können. Die Materialien und Betriebsmittel seien von der Klägerin auf deren Kosten beigestellt worden. Er habe für seine Tätigkeit eine von Patienten und Eingriffen unabhängige Entlohnung erhalten, dies auch in Leerzeiten.

Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 22. 9. 2017 seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Der Beklagte sei eine arbeitnehmerähnliche Person iSd § 51 Abs 3 ASGG, die einem Arbeitnehmer gleichstünde, sodass gemäß § 50 ASGG das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung berufen und die Rechtssache gemäß § 38 Abs 2 ASGG an dieses zu überweisen sei.

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin zurück. Der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN gelte nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung auch für das Verhältnis ordentliches Gericht – Arbeits- und Sozialgericht Wien. Der Rekurs sei daher unzulässig.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil das Rekursgericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT