Entscheidungs 8ObA112/04k. OGH, 25-11-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00112.04K.1125.000
Judgement Number8ObA112/04k
Date25 Noviembre 2004
Record NumberJJT_20041125_OGH0002_008OBA00112_04K0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sascha Z*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadt Innsbruck, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 45.000,--), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. September 2004, GZ 13 Ra 48/04p-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der klagende Vertragsbedienstete war seit 1977 bei der Beklagten zunächst als Hilfsarbeiter in der Straßenreinigung und später als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst des Wohnungsservice (der Wohnungsvergabe) beschäftigt. Mit ihm wurde in einem Mitarbeitergespräch am 11. 3. 2002 das oftmalige Zuspätkommen bzw die Urlaubsanmeldungen am Tag der Inanspruchnahme erörtert und signalisiert, dass es Verständnis für private Probleme gebe und es durchaus einmal vorkommen könne, dass jemand zu spät zur Arbeit erscheine. Der Kläger versprach eine entsprechende Besserung. Sein Dienstbeginn ist grundsätzlich 7.30 Uhr. Am 29. 3. meldete er sich jedoch wieder erst gegen 10.00 Uhr. Deshalb kam es am 2. 4. 2002 dann zu einem Gespräch mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten, der ihm mitteilte, dass eine solche Dienstauffassung nicht weiter toleriert werde. Trotzdem nahm der Kläger am 4. 4. 2002 nicht am Kurs zur Verwaltungsdienstprüfung teil. Am 5. 4. 2002 erschien der Kläger erst um 9.30 Uhr im Büro und meldete sich am 2. 5. 2002 erst gegen 8.30 Uhr. Am 17. 5. 2002 erschien er nicht zum Dienst und meldete sich erst gegen 10.00 Uhr. Am 21. 8. 2002 erschien er erst gegen 9.00 Uhr und am 8. 11. 2002 überhaupt nicht, ebenso am 11. 2. 2003, weshalb er auch am 12. 2. 2003 von einem Vorgesetzten zur Rede gestellt wurde. Am 27. 5. 2003 kam der Kläger nach 8.00 Uhr, am 24. 6. 2003 nach 7.45 Uhr, am 18. 8. 2003 um 8.25 Uhr und am 4. 9. 2003...

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