Entscheidungs 8ObA79/19d. OGH, 27-02-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00079.19D.0227.000
Record NumberJJT_20200227_OGH0002_008OBA00079_19D0000_000
Judgement Number8ObA79/19d
Date27 Febrero 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann em. – Dr. Peter Wallnöfer – Mag. Eva Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.236,47 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2019, GZ 15 Ra 51/19s-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Vorverfahren (AZ ***** des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht; AZ ***** des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen), wurde in einem Musterverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG festgestellt, dass die vom Personalausschuss der Bediensteten der Ö***** AG für Tirol und Vorarlberg repräsentierten Dienstnehmer der Beklagten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 5. 1996 begründet wurde und welche vormals Vertragsbedienstete der P***** waren und von dieser gemäß § 18 Abs 1 PTSG übergeleitet wurden, das Recht auf Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres erbrachten Vor-(Dienst-)zeiten haben, insoweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Postpraktikanten tätig waren und unmittelbar nachfolgend in einem Dienstverhältnis bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin weiter beschäftigt wurden. Die Vorinstanzen erachteten die Nichtanrechnung dieser Zeiten unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH (vor allem Rs Hütter und Starjakob und des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 15/15v ua) als altersdiskriminierend. Zwischen der Dienstzeit als Postpraktikant einerseits und der Dienstzeit als Postmitarbeiter andererseits bestünden wesensmäßig keine ausreichenden Unterschiede.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück (9 ObA 28/18k). In einer Gesamtbetrachtung der Faktoren sei zu berücksichtigen, dass die...

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