Entscheidungs 8ObS11/07m. OGH, 21-05-2007

ECLIECLI:AT:OGH0002:2007:008OBS00011.07M.0521.000
Date21 Mayo 2007
Record NumberJJT_20070521_OGH0002_008OBS00011_07M0000_000
Judgement Number8ObS11/07m
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Dr. Andrea Eisler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karin F*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.224 EUR netto an Insolvenz-Ausfallgeld, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2006, GZ 7 Rs 152/06h-9, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Mai 2006, GZ 19 Cgs 50/06s-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 3. 7. 1995 bis 18. 8. 2005 bei einer GmbH als Angestellte beschäftigt. Über das Vermögen der Dienstgeberin der Klägerin wurde am 2. 6. 2005 Konkurs eröffnet. Das Dienstverhältnis endete durch berechtigten Austritt der Klägerin gemäß § 25 KO. Auf das Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzten Anwendung.

Vom 5. 10. 2000 bis 25. 1. 2002 nahm die Klägerin Karenzurlaub nach dem MSchG in Anspruch. Vom 5. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 war die Klägerin bei der GmbH geringfügig beschäftigt. Ab 1. 2. 2002 bis 18. 8. 2005 bestand eine Teilzeitbeschäftigung zur GmbH im Ausmaß von 17 Wochenstunden.

Die Beklagte erkannte der Klägerin 5.383 EUR netto (Abfertigung drei Monatsentgelte) an Insolvenz-Ausfallgeld zu und lehnte die Zahlung eines weiteren Monatsentgeltes an Abfertigung in Höhe von 1.224 EUR netto ab.

Die Klägerin begehrt 1.224 EUR netto an Insolvenz-Ausfallgeld. Unter Berücksichtigung der geringfügigen Beschäftigung während ihres Karenzurlaubes übersteige ihre Dienstzeit 10 Jahre, sodass ihr ein weiteres Monatsentgelt an Abfertigung zustehe.

Die Beklagte wendet ein, dass gemäß § 23 Abs 1a AngG bei der Berechnung der Abfertigung eine geringfügige Beschäftigung nach § 15e Abs 1 MSchG nicht zu berücksichtigen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erachtete rechtlich, dass sich aus der Systematik des § 23 Abs 1 AngG und des § 23 Abs 1a AngG und des § 23 Abs 8 AngG ergebe, dass bei der Berechnung der Abfertigung Zeiten der geringfügigen Beschäftigung auszuklammern seien.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes: § 7b Abs 1 VKG und § 15e Abs 1 MSchG ermöglichten es dem Arbeitnehmer, während der Karenzierung einer im Sinne des Sozialversicherungsrechts geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, ohne dass dadurch die gesetzlichen...

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