Entscheidungs 9Ob15/20a. OGH, 14-05-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00015.20A.0514.000
Record NumberJJT_20200514_OGH0002_0090OB00015_20A0000_000
Date14 Mayo 2020
Judgement Number9Ob15/20a
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn sowie den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** A*****, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. N***** H*****, und 2. J***** N*****, beide vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 46.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 38 R 170/19k-115, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO

zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger und seine Mutter bewohnten zunächst über viele Jahre gemeinsam die von der Mutter gemietete Wohnung. Der Kläger zog zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 von dort aus. Ende 2007 zog die Mutter gesundheitsbedingt aus der Wohnung aus und lebte fortan bei ihrer Tochter, hatte aber bis zu ihrem Ableben am 11. 5. 2012 den Willen und die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren. Der Kläger suchte die Wohnung in dieser Zeit nur gelegentlich alle paar Wochen kurz auf, um nach dem Rechten zu sehen, die Post abzuholen und Pflanzen zu gießen. Ihm wäre es – trotz eigener medizinischer Probleme – spätestens ab Ende 2009 gesundheitlich möglich gewesen, alleine in der Wohnung zu wohnen. Tatsächlich zog er bis zum Tod seiner Mutter aber nicht in die leerstehende Wohnung wieder ein.

Der Kläger begehrt unter Berufung auf ein Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG als Sohn der verstorbenen Mieterin die gerichtliche Feststellung seiner Mietrechte an der betreffenden Wohnung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Sachliche Voraussetzung der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 Satz 1 MRG ist zusätzlich zum dringenden Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten, dass dieser „schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt [hat]“. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14...

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