Entscheidungs 9Ob15/20a. OGH, 14-05-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00015.20A.0514.000 |
Record Number | JJT_20200514_OGH0002_0090OB00015_20A0000_000 |
Date | 14 Mayo 2020 |
Judgement Number | 9Ob15/20a |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn sowie den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** A*****, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. N***** H*****, und 2. J***** N*****, beide vertreten durch Mag. Angelika Prüfling, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 46.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 38 R 170/19k-115, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die
außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO
zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger und seine Mutter bewohnten zunächst über viele Jahre gemeinsam die von der Mutter gemietete Wohnung. Der Kläger zog zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem Jahr 2003 von dort aus. Ende 2007 zog die Mutter gesundheitsbedingt aus der Wohnung aus und lebte fortan bei ihrer Tochter, hatte aber bis zu ihrem Ableben am 11. 5. 2012 den Willen und die Absicht, in die Wohnung zurückzukehren. Der Kläger suchte die Wohnung in dieser Zeit nur gelegentlich alle paar Wochen kurz auf, um nach dem Rechten zu sehen, die Post abzuholen und Pflanzen zu gießen. Ihm wäre es – trotz eigener medizinischer Probleme – spätestens ab Ende 2009 gesundheitlich möglich gewesen, alleine in der Wohnung zu wohnen. Tatsächlich zog er bis zum Tod seiner Mutter aber nicht in die leerstehende Wohnung wieder ein.
Der Kläger begehrt unter Berufung auf ein Eintrittsrecht nach § 14 Abs 3 MRG als Sohn der verstorbenen Mieterin die gerichtliche Feststellung seiner Mietrechte an der betreffenden Wohnung. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Sachliche Voraussetzung der Eintrittsberechtigung nach § 14 Abs 3 Satz 1 MRG ist zusätzlich zum dringenden Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten, dass dieser „schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt [hat]“. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14...
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