Entscheidungs 9Ob21/20h. OGH, 24-02-2021

ECLIECLI:AT:OGH0002:2021:0090OB00021.20H.0224.000
Date24 Febrero 2021
Judgement Number9Ob21/20h
Record NumberJJT_20210224_OGH0002_0090OB00021_20H0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G*****GmbH & Co *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R*****, vertreten durch Mag. Nicole Feucht, Rechtsanwältin in Hollabrunn, 2. DDr. W*****, 3. F***** Handelsgesellschaft mbH, *****, zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Unterlassung (Top 65) (AZ 89 C 128/07z), und II. der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G*****GmbH & Co *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 2. DDr. W*****, beide vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung und Unterlassung (Top 66) (AZ 89 C 108/07d) infolge Rekurses der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 39 R 157/18d-235, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. März 2018, GZ 89 C 128/07z-228, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin war Eigentümerin der Liegenschaft *****, die Nebenintervenientin ist ihre Rechtsnachfolgerin. Erst- und Zweitbeklagte im Verfahren 89 C 128/07z (im Folgenden als Erst- und Zweitbeklagte bezeichnet) sind Rechtsnachfolger von Dr. H*****, die Mieterin der Wohnung Top 65 in diesem Haus war. Die Drittbeklagte im Verfahren 89 C 128/07z (und Erstbeklagte im Verfahren 89 C 108/07a, im Folgenden als Drittbeklagte bezeichnet) ist Untermieterin dieser Räume. Der Zweitbeklagte (in beiden Verfahren) ist Geschäftsführer der Drittbeklagten. Die Drittbeklagte ist Mieterin der ebenfalls im Dachgeschoss gelegenen Wohnung Top 66 in diesem Haus.

[2] 2001/2002 mussten das Dach und sämtliche Dachgeschossobjekte wegen diverser Baumängel saniert werden. Daraufhin trat der Zweitbeklagte als Bevollmächtigter der Mieter der Wohnungen Top 65 und 66 an die Klägerin heran und fragte an, ob die Möglichkeit bestehe, im Zuge der Sanierungsarbeiten jeweils eine Dachterrasse zu den beiden Bestandobjekten zu errichten. Die Parteien vereinbarten, dass beide Terrassen gleichzeitig mit den Sanierungsarbeiten unter Ausnutzung der Baustelle und des Gerüsts errichtet werden sollten. Um die Ausführung zu erleichtern, kamen die Parteien von der zunächst erörterten Idee ab, dass die Terrassen von den Mietern selbst bei der Baubehörde einzureichen wären, die Einreichung sollte vielmehr über die Klägerin erfolgen. Hinsichtlich des Mietzinses sowie der Errichtungskosten wurden mehrere Varianten dahingehend besprochen, dass entweder die Klägerin die Errichtungskosten übernimmt und den Mietern für die Benutzung einen zusätzlichen höheren, ziffernmäßig noch nicht festgelegten, Mietzins vorschreibt oder die Mieter die Errichtungskosten übernehmen und im Gegenzug nur pro forma eine deutlich geringere Miete von etwa 1 EUR für die Benützung zahlen.

[3] Weiters wurde vereinbart, dass im Gegenzug zur Gestattung der Errichtung der Terrasse ein betreffend Top 65 eingeleitetes Mietzinsüberprüfungsverfahren ruhen gelassen wird, sowie während der Umbauarbeiten trotz damit verbundener Unbenutzbarkeit der Objekte der gesamte Mietzins weiter bezahlt wird. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten und Fertigstellung der Terrassen sollte eine Abrechnung stattfinden, „bei der geschaut wird“, wie viel die Errichtung der Terrassen...

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