Entscheidungs 9Ob31/20d. OGH, 29-07-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00031.20D.0729.000 |
Judgement Number | 9Ob31/20d |
Record Number | JJT_20200729_OGH0002_0090OB00031_20D0000_000 |
Date | 29 Julio 2020 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der zu AZ 39 Cg 1/18y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** KG, 2. P***** KG, beide *****, 3. DI Dr. H*****, alle vertreten durch Mag. Dr. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, 4. L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in Graz, und 5. V*****, vertreten durch Dr. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.041.628,85 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der drittbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juli 2019, GZ 7 Nc 3/19b-1, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die drittbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen deren Vertreterin die mit 5.580,54 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten 930,09 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Mit der dem Anlassverfahren zugrunde liegenden Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zu ungeteilter Hand die Zahlung von 3 Mio EUR, und von den Erst- bis Drittbeklagten sowie der Fünftbeklagten die Zahlung weiterer 41.628,85 EUR, jeweils samt Anhang. Sie habe als Haftpflichtversicherin des – einen Liegenschaftskaufvertrag abwickelnden – Treuhänders den Käuferinnen den geltend gemachten Betrag ersetzt. Sämtliche gegenüber den Beklagten bestehenden Ansprüche und Forderungen ihres Versicherungsnehmers – aus jedem erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere nach §§ 1431 ff ABGB und § 1041 ABGB – seien auf sie gemäß § 67 VersVG übergegangen.
Die Beklagten beantragten jeweils die Klagsabweisung.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts vom 6. 2. 2019 erhob die Klägerin Berufung. Die Beklagten erstatteten Berufungsbeantwortungen.
Mit Schriftsatz vom 4. 6. 2019 lehnte der Drittbeklagte die Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung für die Erledigung der Berufung zuständigen Rechtsmittelsenats 3 des Oberlandesgerichts Graz Senatspräsident Dr. S***** und die Richterinnen Mag. W***** und Mag. D***** als befangen ab.
In ihrer Äußerung zum Ablehnungsantrag gaben die abgelehnten Richter/Innen jeweils an, sich bei der Bearbeitung und Entscheidung der Berufung unbefangen zu fühlen und allen...
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