Entscheidungs 9Ob45/13b. OGH, 29-10-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00045.13B.1029.000
Record NumberJJT_20131029_OGH0002_0090OB00045_13B0000_000
Judgement Number9Ob45/13b
Date29 Octubre 2013
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Dehn und den Hofrat Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, 1040 Wien, Rainergasse 31/8, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 9.752 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2013, GZ 1 R 9/13w-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Oktober 2012, GZ 43 Cg 1/08g-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts, das hinsichtlich der Abweisung des Zinsenmehrbegehrens als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird im Umfang der Klagestattgebung dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.062 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 12. 2008 bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 690 EUR sA zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.825,57 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens (darin 869,76 EUR USt und 607 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.121,09 EUR (darin enthalten 180,85 EUR USt und 1.036 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist die nach § 32 Z 8 WAG 1996 eingerichtete Entschädigungseinrichtung nach § 23b bis 23d WAG 1996. Die A***** AG (A-AG) und deren Tochtergesellschaft A***** (A*****) waren Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) iSd § 19 Abs 1 WAG 1996.

Der Kläger unterzeichnete am 4. 3. 2004 ein Antragsformular der A***** zum Abschluss eines Vermögensmanagementvertrags für das Produkt „A*****“. Darin waren als Vertragsdaten der Anlagebetrag von 11.500 EUR zuzüglich 6 % Agio, 690 EUR, daher ein Gesamtbetrag von 12.190 EUR angeführt. Der Kläger überwies am 19. 4. 2004 einen Betrag von 12.190 EUR.

Mit Schreiben vom 20. 4. 2004 bestätigte das Kundenservice der A***** den Eingang von 12.190 EUR. Mit Anlegerzertifikat vom 21. 4. 2004 nahm die A***** den Antrag des Klägers über einen Einmalerlag von 11.500 EUR für das genannte Produkt auf einem auch im Schreiben der A***** vom 20. 4. 2004 genannten Konto an.

Mit Beschlüssen vom 2. 11. 2005 (A-AG) und vom 7. 11. 2005 (A*****) eröffnete das Handelsgericht Wien Konkursverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaften.

Mit Schreiben vom 27. 2. 2006 gab die damalige Rechtsvertretung des Klägers der Beklagten bekannt, dass sie ua den Kläger für dessen Forderung vertrete. Mit Schreiben vom 10. 4. 2006 bestätigte die Beklagte den Erhalt der angemeldeten Entschädigungsforderungen und sagte die Überprüfung zu. Sie forderte dafür die Vorlage bestimmter Unterlagen an, die sie aber zunächst nicht erhielt. Mit Schreiben vom 14. 2. 2007 wies die Beklagte den Anspruch des Klägers mangels Vorliegens von Unterlagen ab.

Der Kläger legte während des Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. 3. 2008 das Anlegerzertifikat vom 21. 4. 2004 und das Schreiben der A***** vom 20. 4. 2004 vor. Eine Einzahlungsbestätigung („Tagesauszug vom 19. 4. 2004“) legte der Kläger ebenfalls erst im laufenden Verfahren, mit Schriftsatz vom 16. 8. 2012, vor. Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz war der 23. 8. 2012.

Die A***** führte im Auftrag von Kunden die Verwaltung von Kundenportfolios durch. A-AG und A***** investierten die Kundengelder in Luxemburg, insbesondere in die sogenannten SICAV-Fonds. Diese Fonds werden liquidiert. Mit einem Urteil vom 12. 7. 2007 ordnete das Bezirksgericht Luxemburg angesichts der Verflechtung der beiden insolventen SICAV-Fonds und der Unmöglichkeit, ihre Vermögenswerte voneinander zu...

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