Entscheidungs 9Ob47/13x. OGH, 24-07-2013

ECLIECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00047.13X.0724.000
Date24 Julio 2013
Judgement Number9Ob47/13x
Record NumberJJT_20130724_OGH0002_0090OB00047_13X0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Franz Josef Hofer Rechtsanwalt GmbH in Friesach, gegen die beklagte Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Gernot Murko ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 65.353,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 17. April 2013, GZ 5 R 173/12v-71, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter den pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB, die zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichtet sind, sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. Ein Pflichtteilsverzicht vor dem Erbanfall schließt somit eine fristenlose Anrechnung aus, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt (RIS-Justiz RS0012855 [T4]). Die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB wird dann als missbräuchlich beurteilt, wenn der Pflichtteilsverzicht des Beschenkten offenkundig bezweckte, die Anrechnung der geschenkten Liegenschaften zu verhindern und ihn gegen Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Noterben abzusichern (RIS-Justiz RS0037904 [T1]). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage, die nur bei krasser Fehlbeurteilung...

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