Entscheidungs 9Ob64/17b. OGH, 27-02-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00064.17B.0227.000
Judgement Number9Ob64/17b
Record NumberJJT_20180227_OGH0002_0090OB00064_17B0000_000
Date27 Febrero 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Kurt L. Breit, Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Dr. ***** W*****, vertreten durch Dr. Riess Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.536,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 3.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. August 2017, GZ 14 R 67/17a-25, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 2017, GZ 14 Cg 38/16k-21, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 14. 7. 2016 eingebrachten Klage vom Beklagten Schmerzengeld, den Ersatz von Behandlungskosten ua sowie die Feststellung seiner Haftung für sämtliche Schäden, die ihr durch seine Behandlung und zweimalige Operation (27. 10. 2011; 4. 7. 2012) ihrer Knieverletzung entstanden seien.

Zur revisionsgegenständlichen Frage der Verjährung brachte sie zusammengefasst vor, die Verjährungsfrist habe erst am 8. 11. 2012 zu laufen begonnen, als sie durch das Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie erfahren habe, dass die Operationen des Beklagten nicht lege artis durchgeführt worden seien. Ab 26. 6. 2014 sei bei der Wiener Patientenanwaltschaft ein Schlichtungsverfahren anhängig gewesen. Der Beklagte habe nie erklärt, Vergleichsverhandlungen als gescheitert anzusehen. Er habe meritorische Stellungnahmen abgegeben, womit er sich auf das Verfahren eingelassen habe. Mit Schreiben vom 9. 2. 2015 habe die Klägerin ein Vermittlungsansuchen an die Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien gerichtet. Die Patientenanwaltschaft habe deshalb mit Schreiben vom 11. 2. 2015 das (bei ihr anhängige) Verfahren für beendet erklärt. Der Beklagte habe erst mit E-Mail vom 25. 3. 2015 erklärt, dass er einem Schlichtungsverfahren mit der Klägerin nicht beiwohnen werde. Mit Schreiben vom 26. 3. 2015 sei ihr mitgeteilt worden, dass das Schlichtungsverfahren mangels Einlassung ohne Ergebnis beendet sei. Der Lauf der Verjährungsfrist sei während dieser ganzen Zeit gehemmt gewesen (§ 58a ÄrzteG).

Ihr weiteres an die Schiedsstelle der Ärztekammer Wien gerichtetes Schreiben vom 13. 1. 2016 erachtet die Klägerin nicht mehr als fristenhemmend.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte dazu vor, die Verjährungsfrist sei nie gehemmt gewesen. Das (an die Patientenanwaltschaft gerichtete) Schreiben der Klägerin sei kein schriftliches Vermittlungsersuchen iSd § 58a ÄrzteG 1998 gewesen. Er habe auch keine Erklärung iSd § 58a ÄrzteG 1998 abgegeben, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein. Für das Ende einer allenfalls eingetretenen Hemmung reiche es auch, wenn die fehlende Bereitschaft zu weiteren Vergleichsgesprächen zum Ausdruck gebracht werde. Es habe nie Zweifel geben können, dass der Beklagte keinen Grund sehe, sich auf Vergleichsgespräche einzulassen. Mit seinen Schreiben gegenüber der Patientenanwaltschaft und spätestens mit dem Schreiben an die Ärztekammer Wien habe klar sein müssen, dass weitere Vergleichsbemühungen zwecklos seien. Das Schreiben der Patientenanwaltschaft vom 3. 12. 2014 impliziere, dass sie Vergleichsverhandlungen spätestens dann als gescheitert angesehen habe und eine allfällige Hemmung mit diesem beendet worden sei.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Dazu stellte es fest:

Die Klägerin begab sich am 7. 11. 2012 in Behandlung bei Dr. ***** E*****. Bei diesem Termin erfuhr sie, dass nach wie vor ein Meniskuseinriss im Hinterhorn des rechten Knies besteht und sie nochmals operiert werden müsse. Am 8. 11. 2012 erstattete Dr. ***** E***** ein Gutachten …. Aufgrund dieses Gutachtens erlangte die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT