Entscheidungs 9Ob70/18m. OGH, 27-09-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00070.18M.0927.000
Judgement Number9Ob70/18m
Date27 Septiembre 2018
Record NumberJJT_20180927_OGH0002_0090OB00070_18M0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** W*****, 2. H***** W*****, beide *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung (20.000 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 1. August 2018, GZ 4 R 83/18k-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Soweit revisionsrekursgegenständlich, beantragten die Kläger mit Einbringung ihrer Klage die Gewährung von Verfahrenshilfe und infolge des Auftrags des Erstgerichts, die Verfahrenshilfeanträge zu verbessern, die Führung eines von der Akteneinsicht durch den Beklagten ausgenommenen „Subakts“, weil die internen Vermögensverhältnisse der Kläger weder Angelegenheiten des Beklagten noch des Verfahrens seien.

Das Erstgericht wies die Anträge ab (Spruchpunkt 1. bis 3.) und unterbrach über Antrag des Beklagten das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens des Landesgerichts Leoben 26 Cg 61/18s (Spruchpunkt 4.).

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 12. 6. 2018, G 136/2018-6, den Parteiantrag der Kläger auf Normenkontrolle wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeit der §§ 68 Abs 2, 72 Abs 2 und 190 ZPO zurück (ON 30).

Das Rekursgericht wies den Antrag der Kläger auf Vorlage gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zurück, gab dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss gerichteten Rekurs der Kläger hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. keine Folge, hinsichtlich des Spruchpunktes 4. dagegen Folge und wies den Unterbrechungsantrag ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

In ihrem dagegen gerichteten „außerordentlichen“ Revisionsrekurs werfen die Kläger zahlreiche Fragen zur Verfahrenshilfe, insbesondere im Zusammenhang mit der Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse, auf und beantragen die Stattgabe ihrer Anträge auf...

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