Entscheidungs 9Ob73/13w. OGH, 25-03-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00073.13W.0325.000
Record NumberJJT_20140325_OGH0002_0090OB00073_13W0000_000
Judgement Number9Ob73/13w
Date25 Marzo 2014
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Dr. Breitwieser RA-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (20.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2013, GZ 2 R 161/13d-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Juli 2013, GZ 26 Cg 192/12g-14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin 198,24 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt als mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. 10. 2008 gemäß § 5 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) bewilligtes selbständiges Ambulatorium ein Institut für Kernspintomographie in W*****. Der Bewilligung lag eine positive Bedarfsprüfung für eine zusätzliche Kernspintomographieeinrichtung (kurz: MR-Gerät) zugrunde. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse schloss mit der Klägerin lediglich für Leistungen an klaustrophobe und adipöse Personen einen Einzelkassenvertrag ab.

Die Beklagte betreibt in W***** eine Krankenanstalt. Sie erbringt mit zwei MR-Geräten Leistungen an stationäre und ambulante Patienten.

Am 1. 9. 2004 schlossen die Parteien (bzw deren Rechtsvorgänger) eine unbefristete Vereinbarung über von der Klägerin an die ihr von der Beklagten zugewiesenen Patienten zu erbringenden radiologischen Leistungen zu bestimmten Preisen. Die Vereinbarung konnte von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende aufgelöst werden. Seit der Vertragsänderung vom 7./8. 9. 2011 besteht keine Abnahmegarantie für eine bestimmte Anzahl von Untersuchungen.

Mit Schreiben vom 27. 2. 2012 löste die Beklagte die Vereinbarung vom 1. 9. 2004 auf.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Vertragskündigung rechtsunwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, von der Klägerin ab 1. 6. 2012 weiterhin Untersuchungen aus dem MR-Betrieb im Ausmaß von zumindest 6000 Zuweisungen jährlich abzurufen. Sie leitet ihre Ansprüche - soweit für die Revisionsentscheidung wesentlich - aus einer aufgrund des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Oberösterreich (RSG OÖ) für die Beklagte bestehenden Verpflichtung, MR-Leistungen weiterhin bei der Klägerin abzurufen (Kontrahierungszwang), ab. Die Kündigung gefährde bzw verschlechtere die Versorgung von Patienten mit MR-Leistungen.

Die Beklagte...

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