Entscheidungs 9Ob84/04z. OGH, 13-10-2004

ECLIECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00084.04Z.1013.000
Date13 Octubre 2004
Judgement Number9Ob84/04z
Record NumberJJT_20041013_OGH0002_0090OB00084_04Z0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sigrid R*****, Landwirtin, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Elke W*****, Mentaltrainerin, *****, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung (Streitwert EUR 5.768,40 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. April 2004, GZ 4 R 89/04m-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach vom 19. Jänner 2004, GZ 1 C 733/03z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,40 (darin EUR 83,24 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** F***** mit dem Haus *****. In diesem Hause befinden sich zwei Wohneinheiten, und zwar eine im Erdgeschoss und eine im ersten Stock. Am 9. 2. 1994 schloss die Klägerin als Vermieterin mit der Beklagten als Mieterin einen Mietvertrag über die im ersten Stock des Hauses gelegene Wohnung ab, wobei vom Mietvertrag auch zwei nördlich im Keller gelegene Räume, zwei PKW-Abstellplätze und die Mitbenützung der Freiflächen zwischen Haus und Garage sowie eines bestimmten Gartenteils umfasst waren. Das Mietverhältnis sollte nach der schriftlichen Mietvertragsurkunde mit 1. 3. 1994 beginnen und per 28. 2. 1995 enden. Dieser Mietvertrag wurde in den Folgejahren jeweils schriftlich um ein Jahr verlängert, so auch noch im Jahre 2001.

Mit einem weiteren schriftlichen Mietvertrag vom 1. 11. 2000 vermietete die Klägerin die im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Räume an die Beklagte sowie Claudia K***** als Mitmieterinnen, wobei als Zweck die Verwendung als Praxisräume für Mentaltraining vereinbart wurde. Der schriftliche Mietvertrag enthielt als Dauer des Mietverhältnisses die Zeit vom 1. 11. 2000 bis 31. 10. 2001.

Am 1. 1. 2002 schloss die Klägerin als Vermieterin mit der Beklagten als Mieterin einen schriftlichen Mietvertrag über sämtliche Räumlichkeiten, nämlich die im Erdgeschoss und im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnungen, ab, wobei das Mietverhältnis am 1. 1. 2002 beginnen und zum 31. 12. 2002 enden sollte. Etwa Mitte Oktober 2002 kam die Klägerin gemeinsam mit ihrem Gatten zur Beklagten. Bei diesem Gespräch teilte die Klägerin mit, dass das Mietverhältnis betreffend die beiden Wohnungen zum 31. 12. 2002 ende und dass es keine Verlängerung des Mietverhältnisses gebe. Die Klägerin teilte der Beklagten auch mit, dass sie beabsichtige, das Haus zu verkaufen, weshalb das Mietverhältnis nicht mehr verlängert würde. Die Beklagte antwortete, dass sie sich bemühen werde, etwas zu finden, um mit 31. 12. 2002 auszuziehen. Auf die Frage der Beklagten, ob sie das Haus allenfalls kaufen könne, gab die Klägerin zur Antwort, dass dies grundsätzlich möglich sei, jedoch bis 30. 10. 2002 ein Kaufanbot einlangen solle. Die Beklagte erstellte in der Folge auch ein solches Anbot...

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