Entscheidungs 9ObA115/09s. OGH, 11-05-2010

ECLIECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00115.09S.0511.000
Date11 Mayo 2010
Judgement Number9ObA115/09s
Record NumberJJT_20100511_OGH0002_009OBA00115_09S0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** Z*****, vertreten durch Dr. Renate Weinberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1080 Wien, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.243,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 2009, GZ 10 Ra 41/09m-64, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. März 2008, GZ 3 Cga 92/05y-55, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Die Arbeitsrechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 4. 9. 2004 verstorbene Ehegatte der Klägerin, Dr. J***** Z*****, stand vom 5. 6. 1986 bis 30. 6. 2004 als vollbeschäftigter Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten. Sein letztes monatliches Bruttogehalt betrug 3.959,11 EUR. Dr. Z***** vereinbarte mit der Beklagten im Dezember 2003 die einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses zum 30. 6. 2004. Dem war vorausgegangen, dass seine Leistungen schon über einen längeren Zeitraum nur mehr als unterdurchschnittlich eingestuft worden waren, weshalb man sich bei der Beklagten mit der Absicht getragen hatte, ihn zu kündigen. Über seine Frage, ob man die Kündigung nicht vermeiden könne, war ihm dann die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorgeschlagen worden, der er trotz Hinweises, dass er diesfalls keine Abfertigung bekomme, zustimmte. Dr. Z***** litt allerdings zu dieser Zeit bereits an einer schweren Depression und Alkoholkrankheit und war zufolge psychischer Einengung nicht mehr in der Lage, die rechtlichen Folgen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu überblicken und eine freie selbständige Willensentscheidung zu treffen.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage nach Einschränkung des...

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