Entscheidungs 9ObA125/19a. OGH, 22-01-2020
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00125.19A.0122.000 |
Judgement Number | 9ObA125/19a |
Date | 22 Enero 2020 |
Record Number | JJT_20200122_OGH0002_009OBA00125_19A0000_000 |
Court | Oberster Gerichtshof (Österreich) |
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.462,85 EUR brutto sA und Feststellungen (hier: Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2019, GZ 7 Ra 25/19a-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Dezember 2018, GZ 25 Cga 54/18w-14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. 3. 2000 ausschließlich als Nachtstamm-Expeditarbeiter beschäftigt. Zur Anwendung gelangt der Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Maschinenwarte, Redaktions- und Verwaltungshilfen, Zusteller und Austräger (kurz: KollV). Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 36 Stunden. Darin sind (lt KollV) zwei bezahlte Pausen von 15 Minuten pro Tag enthalten.
Der Kläger leistete von Beginn seines Arbeitsverhältnisses bis 31. 12. 2017 im Rahmen der sogenannten „Montagfrühblatt-Schicht“ auch Dienste an Sonn- und Feiertagen. Diese Schicht, die 3 Stunden dauerte, erhielt der Kläger mit einem Entgelt von 292,57 EUR brutto und einem Zeitausgleich von 5,5 Stunden abgegolten. Seit 1. 1. 2018 vergibt die Beklagte die bei ihren Arbeitnehmern sehr begehrten „Montagfrühblatt-Schichten“ in alphabetischer Reihenfolge an alle ihre Nacht-Stammarbeiter, sodass der Kläger von der Beklagten nicht mehr zu jeder „Montagfrühblatt-Schicht“ eingeteilt werden kann.
Am 27. 6. 2002 (Beil ./C) trafen Geschäftsleitung und Arbeitnehmervertretung in den „Hausvereinbarungen – Expedit“ ua folgende Vereinbarung:
„4.11 Überstunden
4.11.1. Ausdrücklich wird festgehalten, dass sämtliche Mehrleistungen (Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeit nach Montagfrühblatt etc) – so wie bisher – unter Berücksichtigung der Anciennität, von der Abteilungsleitung in Abstimmung mit der Betriebsratskörperschaft, eingeteilt werden.
Berechnungsgrundlage = GWL
Als wöchentlicher Normalarbeitszeitdivisor wird wie im Kollektivvertrag vorgesehen generell '36' angewendet.
...“
In einem am 22. 12. 2009 zwischen der Geschäftsführung und der Betriebsratskörperschaft der Beklagten abgeschlossenen „Reglement betreffend Verteilung Montag-Frühblätter im Versandbereich“ wurde bezüglich der Nacht-Stammarbeiter ua Folgendes festgehalten:
„1. Verfügbare Montag-Frühblätter ab 1. 1. 2010 ohne Beilagenaufkommen dzt. 72. Nacht-Stammarbeiter derzeit ebenfalls 72.
Derzeit kann daher jedem Nacht-Stammarbeiter 1 Montag-Frühblatt wöchentlich garantiert werden. Diese Zusage ist bei Änderung des Personalstandes bzw. Änderung der Auslastung nichtig.
…“
Im schriftlichen Dienstvertrag des Klägers vom 23. 3. 2010 wurde ua Folgendes vereinbart:
„6. Tätigkeit und Arbeitszeit:
Ihr Einsatz erfolgt als Nacht-Stammexpeditarbeiter.
Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt derzeit 36 Wochenstunden. Diese Stunden sind entsprechend der im jeweiligen Einsatzbereich gültigen Arbeitszeitregelung zu leisten. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sind striktest einzuhalten.“
In den Dienstverträgen, die ab 30. 6. 2002 mit den neu eingetretenen Nacht-Stammexpeditarbeitern abgeschlossen wurden, findet sich folgender Passus: „Grundsätzlich halten wir fest, dass generell kein Anspruch auf Mehrleistungen – insbesondere Leistungen von Montag-Früh-Blättern – besteht. Wenn aufgrund betrieblicher Erfordernisse Mehrleistungen zu erbringen sind, dann erfolgt die Vergabe dieser nach dem bestehenden Reglement in Abstimmung mit der Betriebsratskörperschaft.“
In der zwischen der Geschäftsleitung und den Betriebratskörperschaften der Beklagten am 7. 1. 2015 zur Vereinheitlichung der *****- und *****beginnzeiten getroffenen „Arbeitszeitvereinbarung – Expedit“ wurden folgende einheitliche Arbeitszeiten – mit Wirkung vom 1. 3. 2015 – vereinbart:
„Arbeitszeiten Montag bis Freitag
1. Schicht 09.00 Uhr – 16.12 Uhr, Pause 11:00 – 11:30 Uhr
...
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