Entscheidungs 9ObA138/07w. OGH, 10-04-2008

ECLIECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00138.07W.0410.000
Judgement Number9ObA138/07w
Date10 Abril 2008
Record NumberJJT_20080410_OGH0002_009OBA00138_07W0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ismet B*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 6.662,65 EUR brutto abzüglich 1.677,22 EUR netto sA, über den „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2007, GZ 8 Ra 81/07a-42, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Februar 2007, GZ 7 Cga 88/05g-33, infolge Berufung der beklagten Partei aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Beschluss, mit dem es das Ersturteil aufhob und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies, ausdrücklich zu (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Diese Zulassung begründete es damit, dass eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Bodenverlegearbeiten fehle. Dieser Rechtsfrage komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Rekurswerberin schloss sich dieser Begründung der Zulassung des Rekurses an und führte ergänzend aus, dass vor allem die Frage, inwieweit der in einer Fabrikshalle verlegte Boden, auf dem Produktionsmaschinen stehen, zur Betriebsanlage gehöre, bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen worden sei. Von der Frage, ob der Begriff der „Betriebsanlage" weit oder eng auszulegen sei, insbesondere ob er auch den um die Maschinen befindlichen Boden mitumfasse, hänge wiederum die Frage ab, inwieweit ähnlich gelagerte Sachverhalte unter § 10 Abs 1 Z 1, 2 und 7 ARG zu subsumieren seien. Es gehe somit um die Frage, ob die gegenständlichen Arbeiten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten gewesen seien oder ob sie die Wartung einer...

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