Entscheidungs 9ObA15/18y. OGH, 25-04-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00015.18Y.0425.000
Judgement Number9ObA15/18y
Date25 Abril 2018
Record NumberJJT_20180425_OGH0002_009OBA00015_18Y0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****,vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 9.574,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 9.086,45 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2017, GZ 6 Ra 56/17b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung:

Zwischen den Parteien ist im Revisionsverfahren strittig, ob der Kläger im Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe als Bauhilfsarbeiter oder als Eisenbieger und damit als angelernter Bauarbeiter einzustufen ist, worauf der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Entgeltdifferenzen stützt. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger selbst keine Pläne lesen konnte, der Vorarbeiter ihm genau erklärte, wie er seine Arbeit zu machen hatte, und – aufgrund des berufskundlichen Sachverständigengutachtens – dass nach wenigstens zwei Jahren Praxis ein Eisenbieger nach Unterweisung durch den Partieführer Abschnitte des Bewehrungsplans richtig lesen und diesbezüglich auch die Bewehrungen verlegen können muss.

Rechtliche Beurteilung

Für die Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956; s auch RS0064705). Diese Frage ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen (RIS-Justiz RS0043547 [T3]). Wenn die Vorinstanzen aus dem Unvermögen des Klägers zum Lesen von Plänen schlossen, dieser sei bloß Bauhilfsarbeiter gewesen, ist dies nicht korrekturbedürftig.

Die Vorinstanzen haben sich damit entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung gesetzt, wonach es für den...

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