Entscheidungs 9ObA18/18i. OGH, 27-02-2018

ECLIECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00018.18I.0227.000
Judgement Number9ObA18/18i
Record NumberJJT_20180227_OGH0002_009OBA00018_18I0000_000
Date27 Febrero 2018
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Stadt *****, 2. W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, in eventu Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 7 Ra 74/17d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Vertragsbediensteter der Erstklägerin und wurde der Zweitklägerin von Gesetzes wegen zur Dienstleistung zugewiesen. Bei dieser ist er als Straßenbahnfahrer tätig und Mitglied ihres Betriebsrats.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerinnen, zur Entlassung, in eventu zur Kündigung des Beklagten iSd § 122 Abs 1 Z 2 und Z 5 bzw § 121 Z 3 ArbVG die gerichtliche Zustimmung zu erteilen, ab. In ihrer außerordentlichen Revision zeigen sie keine entscheidungsrelevante erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerinnen vermissen Rechtsprechung zur Frage, ob eine Beleidigung gegen Vertretungsorgane der Erstklägerin durch Bedienstete, die mittels Zuweisungsgesetz der Zweitklägerin zugewiesen sind, eine Ehrverletzung gegen den Betriebsinhaber iSd § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG darstellt.

Der Tatbestand des § 122 Abs 2 Z 5 ArbVG erfordert für die Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, dass sich das Betriebsratsmitglied Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Betriebsinhaber (ua) zuschulden kommen lässt, sofern durch dieses Verhalten eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber nicht mehr zu erwarten ist. Mit dem zuletzt wiedergegebenen Halbsatz wird ein zusätzliches Tatbestandserfordernis gegenüber den allgemeinen einschlägigen...

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