Entscheidungs 9ObA2/23v. OGH, 16-02-2023

ECLIECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00002.23V.0216.000
Date16 Febrero 2023
Judgement Number9ObA2/23v
Record NumberJJT_20230216_OGH0002_009OBA00002_23V0000_000
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter David Hobel, LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Göstinger Straße 26, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei K*versicherung *, vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen 237.292,85 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2022, GZ 6 Ra 37/22s-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel im erstinstanzlichen Verfahren, der vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in der Revision erfolgreich gerügt werden (RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben (RS0042963 [T58]). Nur wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens selbst vor (RS0040597 [T3, T4]; RS0043086). Das ist hier nicht der Fall.

[2] Das Berufungsgericht hat sich inhaltlich mit dem von der Klägerin in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel auseinandergesetzt und darauf verwiesen, dass für das beantragte Gutachten kein konkretes Beweisthema genannt wurde, es sich im Wesentlichen um die Beurteilung von Rechtsfragen handelt, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind, und die Relevanz der Unterlassung der Beweisaufnahme in der Berufung nicht dargelegt wurde. Dass das...

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