Entscheidungs 9ObA66/20a. OGH, 29-09-2020

ECLIECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00066.20A.0929.000
Record NumberJJT_20200929_OGH0002_009OBA00066_20A0000_000
Judgement Number9ObA66/20a
Date29 Septiembre 2020
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Armin Posawetz, Rechtsanwalt in Gratwein-Straßengel, wegen 6.397 EUR sA (Revisionsinteresse 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 2020, GZ 6 Ra 25/20y-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin war bei der Beklagten als Büroangestellte beschäftigt. In ihrer außerordentlichen Revision bekämpft die Beklagte die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Verhalten des für sie tätigen Ing. XX die Schadenersatz begründenden Tatbestände der sexuellen Belästigung (§ 6 Abs 2 GlBG) sowie der geschlechtsbezogenen Belästigung (§ 7 Abs 2 GlBG) erfüllt habe.

2. Diese Frage ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel, außer bei krasser Fehlbeurteilung, die hier aber nicht vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (8 ObA 73/13p).

3.1 Die Vorinstanzen gingen mit überzeugender Begründung davon aus, es liege auf der Hand, dass mit der Übersendung eines Pornovideos auf das Diensthandy der Klägerin, dessen Inhalt offenkundig auf ihr äußeres Erscheinungsbild anspielte, und dem wiederholten In-Verbindung-Setzen ihrer Arbeitsleistung mit sexuellen Verhaltensweisen („sie solle mehr arbeiten und weniger onanieren“) ihre Würde objektiv verletzt worden sei. Diese Verhaltensweisen waren für die Klägerin unerwünscht und schufen für sie eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt. Dies gelte auch für die eine geschlechtsbezogene Belästigung darstellende, nach einer Bürobesprechung getätigte Äußerung des Ing. XX, die Klägerin und ihre Kollegin seien „eh nur Hausfrauen“ und könnten „ihren Dreck, den sie machen, ... selbst wegsaugen“. Damit sei eine geschlechtsbezogene Abwertung ihrer Tätigkeit im...

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