Entscheidungs Ds25/13. OGH, 20-03-2014

ECLIECLI:AT:OGH0002:2014:0000DS00025.13.0320.000
Date20 Marzo 2014
Record NumberJJT_20140320_OGH0002_0000DS00025_1300000_000
Judgement NumberDs25/13
CourtOberster Gerichtshof (Österreich)
Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** nach Anhörung des Generalprokurators als Disziplinaranwalt den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung wird gemäß § 123 Abs 4 erster Fall RStDG abgelehnt.

Text

Gründe:

Der Präsident des Obersten Gerichtshofs übermittelte mit Note vom 17. September 2013 der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Disziplinargerichts die zu AZ 1 Präs ***** und 1 Präs ***** geführten Akten zur dienststrafrechtlichen Beurteilung. Ausgangspunkt des zu beurteilenden Sachverhalts ist die Entscheidung des Senats ***** vom 2. Juli 2013, AZ *****, und die dort unter anderem zu erörternde Rechtsfrage, ob gegen die gesetzliche Regelung des § 126 Abs 4 StPO, der die Ablehnung des in der Hauptverhandlung tätigen Sachverständigen wegen Befangenheit ausschließt, obwohl der Sachverständige im Vorverfahren vom Staatsanwalt bestellt wurde („Zeuge der Anklage“), verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Der Präsident bejaht unter Hinweis auf zwei Anregungen der Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs derartige Bedenken und befürwortet eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof.

Der Präsident verfasste zunächst eine ausführliche Analyse der Entscheidung des Senats ***** und teilte am 20. August 2013 den Mitgliedern des Strafrichterkollegiums unter Anschluss der Analyse seinen Standpunkt mit, der Senat ***** habe entgegen den Tätigkeitsberichten des Obersten Gerichtshofs aus den Jahren 2011 und 2012 den Rechtsmittelwerbern den Zugang zum Verfassungsgerichtshof (rechtsirrig) verwehrt. Der Präsident führte aus, wenn er richtig informiert sei, solle auch der Senat ***** die Ansicht der Vollversammlung verworfen haben. Als Präsident dürfe er nicht tatenlos zusehen, wenn zwei Senate ganz offensichtlich die in zwei Beschlüssen der Vollversammlung einhellig geäußerte Meinung konterkarierten. Am Ende des Schreibens bekundet der Präsident seine Bereitschaft, bei Bedarf an einer mündlichen Diskussion teilzunehmen.

Am 21. August 2013 richtete der Präsident an das Gremium der Strafrichter neuerlich ein E-Mail. Sein Ziel, „mit seinem gestrigen Schreiben kreative Unruhe zu erzeugen“, sei aufgegangen. In einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Senats ***** habe er den Eindruck gewonnen, dass manchen möglicherweise die für die Justizverwaltung geltenden Vorschriften nicht unmittelbar bewusst seien. § 73 Abs 1 Z 3 GOG verpflichte alle Organe der Justizverwaltung, Richter zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. Sein (erstes) Schreiben sei im Sinn des ersten Auftrags von § 73 Abs 1 Z 3 GOG, die anderen Anhänge (gemeint vor allem die Analyse) als Hilfsangebot zu verstehen. Aufgrund dieses Schreibens wandte sich der Vorsitzende des Senats ***** mit einem E-Mail an den Präsidenten dagegen, dass ganz offensichtlich versucht werde, Druck auf die unabhängige Rechtsprechung auszuüben.

Am 17. September 2013 richteten 12 (von 17) Strafrichtern ein Schreiben an den Präsidenten, in dem sie auf die richterliche Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) sowie die Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung (Art 94 B-VG) verwiesen und verwahrten sich „aus gegebenem Anlass gegen jeden Versuch von Justizverwaltungsorganen, in dieser Funktion Einfluss auf die richterliche Entscheidungsfindung zu nehmen“.

Darauf reagierte der Präsident am 17. September 2013 mit der schon angeführten Übermittlung der beiden Präs-Akten zur dienststrafrechtlichen Beurteilung. Er ergänzte seine Überlegungen mit einem umfangreichen Aktenvermerk vom 19. September 2013 im Wesentlichen zum Thema der Unrichtigkeit der Entscheidungsbegründung des Senats ***** und äußerte für den Fall, der Senat hätte (mehrheitlich) verfassungsrechtliche Bedenken bejaht, den Verdacht des wissentlichen Fehlgebrauchs der Normanfechtungsbefugnis wegen bewusster Missachtung des Antragsvorbringens der Verteidiger in der Hauptverhandlung.

Am selben Tag verfügte der Präsident, die Eingabe der 12 Strafrichter vom 17. September 2013, die Disziplinaranzeige vom 17. September 2013 und weitere Schriftstücke jeweils in...

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