Entscheidungstexte nº A31/04. VfGH. 01-10-2005

Date01 Octubre 2005
01.10.2005
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.10.2005
Geschäftszahl
A31/04
Sammlungsnummer
17646
Leitsatz
Abweisung einer Klage der Stadt Linz gegen das Land Oberösterreich betreffend die Landesumlage; keine
Verletzung des finanzverfassungsrechtlichen Sachlich keitsgebotes durch die Festle gung der Landesumlage
aufgrund der durch Heranziehung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer ermittelten Finanzkraft der
Gemeinden im jeweiligen Vorjahr
Spruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Prozesskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die klagende Pa rtei beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land
Oberösterreich gerichteten Klage folgendes Urteil:
"Die beklagte Partei ist schuldig, binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang der klagenden Partei den
Betrag von € 1.000.000,- zu bezahlen und die Verfahrenskosten im verzeichneten Ausma ß zu ersetzen."
1.2. Die Klage wird wie folgt begründet:
Auf Basis des Oberösterreichischen Landesumlagegesetzes 2001, LGBl. 5/2001 (künftig Oö.
LandesumlageG 2001), habe das Land Oberösterreich in den Haushaltsjahren 2001 bis 2004 von den Gemeinden
einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage eingehoben. Diese Landesumlage sei nach den
Kriterien des §2 leg.cit. auf die Gemeinden und Statutarstädte aufgeteilt worden. Diese Bestimmung sei aber
verfassungswidrig; nach verfassungskonformer Berechnung hätte die Lan desumlage für die klagende Partei im
strittigen Zeitraum um € 9.648.793,- weniger betragen.
Nach §2 Oö. LandesumlageG 2001 sei die Bemessungsgrundlage des jährlich anfallenden Anteils jeder
Gemeinde an der Landesumlage die "Finanzkraft" der Gemeinden im jeweiligen V orjahr. Die Finanzkraft werde
nach dieser Gesetzesstelle (nur) durch Heranziehung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer ermittelt. Mit
dieser "Finanzkraft"-Def inition übernehme §2 leg.cit. "unbesehen" den Text des Finanzkraft-Schlüssels in §12
Abs4 Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001). Für die Finanzkraft der Gemeinden hätten aber die - nicht
berücksichtigten - Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben die weit größere Bedeutung. Bei der
Landeshauptstadt Linz entf ielen zirka ein Viertel der Einnahmen auf die Grundsteuer und die Kommunalsteuer,
zirka drei Viertel auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.

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