Entscheidungstexte nº A4/11. VfGH. 30-11-2011

Date30 Noviembre 2011
30.11.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 14
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
30.11.2011
Geschäftszahl
A4/11
Sammlungsnummer
19562
Leitsatz
Abweisung der Klage einer Gemeinde gegen das Land Tirol auf Zahlung der bei Nichtanwendung der als
verfassungswidrig erachteten Neuregelung des Getränkesteuerausgleichs im Finanzausgleichsgesetz 2008
vorgesehenen Vorschüsse auf Ertragsanteile; keine Übersc hreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums
des Gesetzgebers durch diese befristete Übergangsregelung
Spruch
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Klagevorbringen, Gegenschrift und Vorverfahren
1. Mit ihrer am 23. Februar 2011 b eim Verfassungsgerichtshof eingelangten, auf Art137 B-VG
gestützten Klage gegen das Land Tirol beantragt die Gemeinde Mils bei Imst die Fällung des folgenden Urteils:
"1. Die beklagte P artei ist schuldig, d er klagenden P artei im Jahr 2011 die vorgesehenen Vorschüsse
gemäß §12 Abs1 und 2 FAG in dem Ausmaß zu gewähren, welches sich errechnet, wenn die Verteilung der in
§11 Abs2 Z2 FAG genannten Mittel zur Hälfte nach der Volkszahl und zur Hälfte nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel (§11 Abs2 Z2 litc FAG) erfolgt.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden P artei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters
die Kosten dieses Rechtsstreits zu bezahlen."
Die Klage wird vor dem Hintergrund des hg.
Erkenntnisses VfSlg. 19.032/2010 erhoben. Mit diesem Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof - aus Anlass
einer ebenfalls von der Gemeinde Mils bei Imst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und gegen das Land
Tirol gerichteten Klage - §11 Abs2 Z2 des Finanzausgleichsgesetze s 2008 (FAG 2008) in der Stammfassung
BGBl. I 103/2007 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 auf.
Die klagende Partei behauptet in der vorliegenden
Klage die Verfassungswidrigkeit der in der Folge des zitierten Erkenntnisses mit BGBl. I 111/2010 neu
gefassten Z2 d es §11 Abs2 FAG 2008. Die novellierte Bestimmung bewirke eine "Versteinerung" des vom
Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.0 32/2010 als verfassungswidrig erkannten Zustandes. Nach Auffassu ng der
klagenden Partei könne "nur eine tatsächliche Dynamisierung des Getr änkesteuer-Ersatzes im Sinne einer
Neuerhebung der aktuellen Umsatzsteuererlöse auf Getränkeverkäufe Grundlage einer Neuregelung sein".

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT