Entscheidungstexte nº A5/54 A6/54. VfGH. 15-03-1955

ECLIECLI:AT:VFGH:1955:A5.1955
Date15 Marzo 1955
12
N. 2785. Erk. v. 14. März 1955, B 127/54.
N. 2786. Erk. v. 15. März 1955, A 6/54, A 5/54.
in der Verordnung getroffenen Anordnungen aber bietet auch die
gesetzliche Bestimmung nicht. Es wäre Aufgabe des Bundesgesetz-
gebers, eine solche zu schaffen.
4. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 1. Juli
1952 über die Haltung von Kleintieren war daher als gesetzwidrig
aufzuheben.
2785
Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter infolge
Aufhebung einer Verordnung über die Haltung von Kleintieren.
Erk. v. 14.März 1955, B 127/54.
Durch den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom
28.
Mai
1954
ist der Beschwerdeführer in dem durch Art.
83
Abs.
2
B.-VG.
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Entscheidungsgründe :
Der angefochtene Bescheid stützt sich ausschließlich auf die
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Steyr vom
1.
Juli 1952
über die Haltung von Kleintieren. Diese Verordnung wurde mit dem
Erkenntnis vom heutigen Tage, Slg. 2784,als gesetzwidrig aufgehoben.
Da diese Aufhebung auf den vorliegenden Fall, der den Anlaß
für die Einleitung des Prüfungsverfahrens von Amts wegen gebildet
hat, zurückwirkt, entbehrt der angefochtene Bescheid nunmehr
der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Durch den angefochtenen
Strafbescheid wurde daher Beschwerdeführer in dem durch Art. 83
Abs. 2 B.- VG. verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf das
Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da er wegen eines
Verhaltens bestraft wurde, das durch keine rechtsgültige Norm mit
Strafe bedroht war.
Der angefochtene Bescheid war daher als verfassungswidrig
aufzuheben.
2786
Klage um Gewerbesteuerausgleichsbeträge. Abhängigkeit des
Anspruches von der tatsächlichen Entrichtung einer Gewerbe-
steuer durch den Betrieb.
Erk. v. 15.:\1ärz 1955, A 6/54, im gleichen Sinn A 5/54.
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Tatbestand:
Die Gemeinde Alt-Lichtenwarth hat am 26. März 1954 gegenüber
der Gemeinde Prottes unter Berufung auf das Gewerbesteueraus-

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