Entscheidungstexte nº A6/08. VfGH. 05-12-2008

Date05 Diciembre 2008
05.12.2008
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.12.2008
Geschäftszahl
A6/08
Sammlungsnummer
18641
Leitsatz
Zurückweisung der Klage einer Gemeinde auf Feststellung eines höheren Ertragsanteils an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben wegen behaupteter Unsachlichkeit des Getränkesteuerausgleichs nach
Wegfall der gemeindeeigenen Getränkesteuer; Unzulässigkeit einer Feststellungsklage bei Möglichkeit der
Einbringung einer Leistungsklage, hier auf Leistung höherer Vorschüsse nach dem Finanzausgleic hsgesetz 2008
Spruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit ihrer am 2. Mai 2008 beim Verfassungsgerichtshof
eingelangten, auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund und das Land Tirol beantragt die Gemeinde
Mils bei Imst die Fällung des folgenden Urteils:
"1. Es wird festgestellt, dass der klagenden Partei gegenüber den beklagten Parteien seit 01.01.2008 ein
Anspruch auf Gewährung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zusteht, welcher in
seinem Anteil am Gesamtaufkommen über jene Anteile hinausgeht, die sich aus dem FAG 2008 idF BGBl. I Nr.
103/2007 ergeben.
2. Die beklagten Parteien sind darüber hinaus zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu
Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die Kosten dieses Rechtsstreits zu ersetzen."
2. Die Klage wird wie folgt begründet:
2.1.1. Bis zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (FAG 1997) durch BGBl. I 29/2000 habe
dessen §15 Abs3 Z2 die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die gemäß §14 Abs2
Z8 leg.cit. bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 % des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen
Getränken und von 5 % des Entgelts bei alkoholfreien Getränken einzuheben. Mit der Verordnung des
Gemeinderates der Gemeinde Mils bei Imst vom 23. Jänner 1992 habe die klagende Partei die Einhebun g der
gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, Speiseeis und alkoholfreie Getränke beschlossen.
Die E innahmen der klagenden Partei aus der Getränkesteuer hätten in den Jahren 1993 bis 1999 insgesamt €
38.697,54 und durchschnittlich pro Jahr € 5.52 8,22 betragen. Mit Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C -
437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien, sei die Getränkesteuer auf al koholische Getränke als
gemeinschaftsrechtswidrig " aufgehoben" worden. Die klagende Partei hätte diese Abgabe ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr einheben können.

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