Entscheidungstexte nº B1021/96 B1454/96 B2256.... VfGH. 10-10-1997

Date10 Octubre 1997
10.10.1997
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
10.10.1997
Geschäftszahl
B1021/96,B1454/96,B2256/96
Sammlungsnummer
14978
Leitsatz
Keine Verletz ung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Einberufungs befehle an Angehörige der
"Zeugen Jehovas"; keine Verletzung der Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen N orm in ihren Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Militärkommando Tirol, das Militärkommando Oberösterreich und das Militärkommando
Niederösterreich erließen an die Beschwerdeführer jeweils einen Einberufungsbefehl, Zlen. T/74/09/04/12,
O/76/14/04/47 und N/76/11/03/15. Mit diesen Erledigungen wurden die Besc hwerdeführer gemäß §35 des
Wehrgesetzes, BGBl. 305/1990 idF vor der Novelle 788/1996 - WG, zur Ableistung des (restlichen)
Grundwehrdienstes im Bundesheer einberufen und verpflichtet, sich am 12. April 1996 ( 1. Juli 1996 bzw. 1.
Oktober 1996) in einer bestimmten Kaserne einzufinden.
Eine Begründung enthalten die Bescheide nicht.
2. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in
denen die Verl etzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte be hauptet und die
kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.
Die Anträge werden vornehmlich damit begründet, daß die Beschwerdeführer der Glaubensgemeinschaft der
"Zeugen Jehovas" angehören und als solche aus Gewissensgründen keinen Wehrdienst leis ten könnten.
3. Die Militärkommanden, die die angefochtenen Bescheide erlassen haben, erstatteten Ge genschriften, in
denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden begehren.
Zur behaupteten Verletzung de s verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller
Staatsbürger führt das Militärkommando Niederösterreich in der zu B2256/96 erstattete n Gegenschrift aus:

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