Entscheidungstexte nº B1148/08 ua. VfGH. 12-03-2009

Date12 Marzo 2009
12.03.2009
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 16
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.03.2009
Geschäftszahl
B1148/08 ua
Sammlungsnummer
18745
Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchn ahme der Zuständi gkeit
des Urheberrechtssenate s zur Entscheidung über die Aufteilung der vom Bu nd aufgrund eines Vertrages (über
die öffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht) zu entrichtenden Vergütung unter den
Verwertungsgesellschaften; keine Zuständigkeit des Urheberrechtssenates angesichts der im Vertrag
vorgesehenen Vereinbarung zwischen den Verwertungsgesellschaften über die Aufteilung der
Pauschalvergütung sowie der bereits vertraglich vereinbarten Höhe der Vergütung
Spruch
Die beschwerdeführenden P arteien sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin f ür Justiz) ist schuldig, der erstbeschwerdeführenden Partei zuhanden ihres
Rechtsvertreters die mit 2.340,-- bestimmten Prozesskosten und der zweitbeschwerdeführenden Partei
zuhanden ihres Rechtsvertret ers die mit € 2.380,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger
Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 1. Dezember 2003 schlossen der Bund einerseits und
die folgenden Gesellschaften andererseits einen Vertrag über die vffentliche W iedergabe von Filmen im
Unterricht (§56c UrhG):
* VDFS Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden reg.
Gen.m.b.H. ("VDFS"),
* AKM Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger reg. Gen.m.b.H ("AKM"), die Beschwerdeführerin zu B1148/08,
* VAM Verwertungsgesellschaft für Audiovisuelle Medien
GmbH ("VAM"),
* VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk ("VGR"), die
Beschwerdeführerin zu B1172/08,
Verfassungsgerichtshof 12.03.2009
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* VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
("VBK"),
* die Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für
Urheberrechte GmbH ("Literar-Mechana"),
* die Literarische Verwertungsgesellschaft LVR reg.
Gen.m.b.H. ("LVR"). Der Betrieb dieser Gesellschaft wurde in die Literar-Mechana eingebrac ht.
Gemäß diesem Vertrag hatte der Bund ab 2003 j ährlich einen bestimmten Bet rag als "angemessene
Vergütung im Sinn von §56c UrhG" zu leisten. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wurde die
Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.
1.2. Die Vertragsparteien - mit Ausnahme der VGR und der in die Literar-Mechana eingebrachten LVR -
schlossen am 12. Dezember 2003 - rückwirkend ab 1. Jänner 2003 - eine Vereinbarung, wonach die AKM mit
dem Inkasso der mit dem Bund vereinbarten Vergütung bea uftragt wurde. Der Verteilungsschlüssel sollte
möglichst rasch einvernehmlich festgesetzt werden und die Auszahlung sollte von der AKM entsprechend dieser
Vereinbarung erfolgen. In Ermangelung einer einvernehmlichen Regelung sollte die Auszahlung nur auf Grund
eines Gerichtsurteils oder der Entscheidung eines Schiedsgerichtes über die Festlegung der Anteile erfolgen. Für
alle Rechtsstreitigkeiten wurde die Zuständigkeit des die Handelsgerichtsbarkeit in 1010 Wien ausübenden
Gerichtes vereinbart.
1.3. Am 16. Dezember 2004 wurde der unter 1.1. genannte Vertrag dahingehend ergänzt, dass für den
Zeitraum April 1996 bis Dezember 2002 die Vergütung betraglich fixiert und die AKM bevollmächtigt wurde,
die Zahlungen entgegenzunehmen. Diese Vertragsergänzung wiederholt die Gerichtssta ndsvereinbarung.
2. Auf Grund der Vereinbarung vom 1 6. Dezember 2004 überwies der Bund als Vergütung für die
öffentliche Wiedergabe von Filmen in den von ihm erhaltenen Sch ulen und Universitäten für den Zeitraum vom
1. April 1996 bis 31. Dezember 2002 einen Betrag von € 1.000.000,00 auf ein von der AKM verwaltetes
Treuhandkonto. Strittig bli eb, nach welchem Verteilungsschlüssel dieser Betrag auf d ie einzelnen
Verwertungsgesellschaften aufgeteilt werden soll.
3. Am 3. Jänner 20 08 brachte die VDFS, einer der Vertragspartner auf Seiten der
Verwertungsgesellschaften, einen Antra g bei der belangten Behörde auf Feststellung der ihr aus der
Gesamtvergütung zustehenden Anteile ein. Der Antrag lautete wörtlich:
"Antrag,
6.1.1 der Urheberrechtssenat möge die der Antragstellerin zustehenden Vergütungsansprüche aus dem
zwischen ihr u nd den mitbeteiligten Parteien einerseits und dem Bund andererseits am 1.12.2003 sowie am
16.12.2004 abgeschlossenen Vertrag über die öffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht gemäß §56c
UrhG für den Verwertungszeitraum 1.4.1996 bis 31.12.2002, welcher durch die Zahlung einer
Pauschalvergütung in Höhe von EUR 1.000.000,00 (netto) beglichen wurde, mit 29,143% fest legen:
6.1.2 der Urheberrechtssenat möge die der Antragstellerin zustehenden Vergütungsansprüche aus dem
zwischen ihr und den mitbeteiligten Parteien einerseits und dem Bund andererseits am 1.12.2003
abgeschlossenen Vertrag über die öffentliche Wiedergabe von Filmen im Unterricht gemäß §56c UrhG für die
nachstehenden Verwertungsjahre wie folgt festlegen:
Für das Verwertungsjahr 2003 mit 30,144%
Für das Verwertungsjahr 2004 mit 32,575%
Für das Verwertungsjahr 2005 mit 33,944%
Für das Verwertungsjahr 2006 mit 34,352%
Für das Verwertungsjahr 2007 mit 35,16%
Für das Verwertungsjahr 2008 mit 35,704%"

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